Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Anlage.
Gu  g.  25.)
Auszug
aus  dem  Königlich  Preußischen  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter
und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in
den  Ruhestand,  vom  7.  Mai  1851.

S.  56.

Ein  Richter,  welcher  durch  Blindheit,  Taubheit,  oder  ein  sonstiges  körperliches  Gebrechen,
  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung
seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  muß  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

§.  57.

Sucht  der  Richter  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht

nach,  so  findet  das  in  den  nachstehenden  Paragraphen  vorgeschriebene  Verfahren  statt.
S.  58.

Der  Richter  oder  sein  nöthigenfalls  hierzu  besonders  zu  bestellender  Kurator  wird
von  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts,  dessen  Mitglied  er  ist,  schriftlich  unter  Angabe  der
Gründe  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  der  Fall  der  Versetzung  in  den  Ruhestand
vorliege.

In  Ansehung  der  Einzelrichter  hat  den  Beruf  hierzu  der  Präsident  oder  Direktor
desjenigen  Gerichts  erster  Instanz,  in  dessen  Gerichtssprengel  der  Einzelrichter  angestellt
ist;  in  Ansehung  der  Präsidenten  oder  Direktoren  der  Gerichte  erster  Instanz  der  Erste
Präsident  des  Appellationsgerichts;  in  Ansehung  der  Ersten  Präsidenten  der  Appellationsgerichte
  der  Erste  Präsident  des  obersten  Gerichtshofes.

§.  59.

Die  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  vorgeschriebene  Eröffnung  geschieht  durch
den  zuständigen  Vorsitzenden  von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft.

Wird  sie  nicht  vorgenommen,  so  beschließt  das  unmittelbar  höhere  Gericht,  oder
wenn  es  sich  um  den  Ersten  Präsidenten  eines  Appellationsgerichts  oder  ein  Mitglied
eines  obersten  Gerichtshofes  handelt,  dieser  Gerichtshof  in  seiner  Plenarversammlung,
von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft,  daß  sie  stattfinden  solle,
            
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