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(Nr. 4241.) Piwvilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaher lastender Kreis-Obliga-
tionen des Wanzlebener Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom
30. Mai 1855.
Wiu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1.
Nachdem die Kreisstände des Wanzlebener Kreises auf dem Kreistage
vom 19. Februar d. J. beschlossen haben, den Zinsfuß der Kreis-Obligarionen,
deren Ausstellung durch Unser Privilegium vom 16. Oktober v. J. (Gesetz-
Sammlung S. 578.) genehmigt worden, von vier auf fünf Prozent zu erhö-
hen, und dieser Beschluß Unsere Bestätigung erlangt hat, bestimmen Wir, daß
an Stelle des gedachten, hiermit aufgehobenen Privilegi## das nachfolgende Pri-
vilegium Anwendung findet:
Auf den Antrag der Kreisstände des Wanzlebener Kreises: gemäß ihren
Beschlüssen vom 20. Dazenber 1853. und 19. Februar d. J. die zur Ausfüh-
rung der vom Kreise übernommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmirkel
im Wege einer Anleihe zu beschaffen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli-
gationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu
dürfen, wollen Wir, da sich biergegen weder im Interesse der Glaubiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, m Gemaßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von bligationn des Wanz-
lebener Kreises zum Betrage von 100,000 * in Buchstaben: Einmal
hundert tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Rthlr. à 1000 Rlthlr.,
20,000 Rthlr. à 500 Rrhlr.,
10,000 Rehlr. 100 Rehlr.,
22,500 Rehlr. à 50 Rthlr.,
22,500 Rrhlr. . 25 Rthlr.,
15,000 Rihlr. à 10 Rehlr.,
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in Summa 100,000 Rthlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit fuͤnf
Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jaͤhrlich vom 1. Juli 1855. ab mit wenigstens jaͤhrlich Einem
Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir votbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
(Nr. 4241.) tionen