Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

—  481  —

(Nr.  4241.)  Piwvilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaher  lastender  Kreis-Obligationen
  des  Wanzlebener  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom
30.  Mai  1855.

Wiu  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1.

Nachdem  die  Kreisstände  des  Wanzlebener  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  19.  Februar  d.  J.  beschlossen  haben,  den  Zinsfuß  der  Kreis-Obligarionen,
deren  Ausstellung  durch  Unser  Privilegium  vom  16.  Oktober  v.  J.  (Gesetz-Sammlung
  S.  578.)  genehmigt  worden,  von  vier  auf  fünf  Prozent  zu  erhöhen,
  und  dieser  Beschluß  Unsere  Bestätigung  erlangt  hat,  bestimmen  Wir,  daß
an  Stelle  des  gedachten,  hiermit  aufgehobenen  Privilegi##  das  nachfolgende  Privilegium
  Anwendung  findet:

Auf  den  Antrag  der  Kreisstände  des  Wanzlebener  Kreises:  gemäß  ihren
Beschlüssen  vom  20.  Dazenber  1853.  und  19.  Februar  d.  J.  die  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmirkel
im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  wollen  Wir,  da  sich  biergegen  weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  m  Gemaßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  bligationn  des  Wanzlebener
  Kreises  zum  Betrage  von  100,000  *  in  Buchstaben:  Einmal
hundert  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Rthlr.  à  1000  Rlthlr.,
20,000  Rthlr.  à  500  Rrhlr.,
10,000  Rehlr.  100  Rehlr.,
22,500  Rehlr.  à  50  Rthlr.,
22,500  Rrhlr.  .  25  Rthlr.,
15,000  Rihlr.  à  10  Rehlr.,

—  —  —
in  Summa  100,000  Rthlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit  fuͤnf
Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jaͤhrlich  vom  1.  Juli  1855.  ab  mit  wenigstens  jaͤhrlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwaͤrtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  votbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obliga-(Nr.
  4241.)  tionen