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tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 30. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. ir den Mimister v. Bodelschwingh.
des Innern:
v. Raumer.
Provinz Sachsen, Negierungsbczirk Ragdeburg.
Obligation
des Wanzlebener Kreises
Littr. 5·
über Thaler Preußisch Kurant.
Av Grund der unterm 16. Oktober 1854. und 1855.
Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 20. Dezember 1853. und 19. Fe-
bruar 1855. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern bekennt sich
die ständische Kommission für den Chausseebau des Wanzlebener Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Schuld vodo Thalern Preußisch
Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor-
den und mit fünf Prozent jahrlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1856. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von sieben und dreißig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgrordnun der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1856. ab in dem
Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch.
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchm die Rückzahlung er-
folgen soll, oôffemlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
" drei,