Lagerbuch.
Ausfuͤhrung
ber Arbeiten.
Staatsbei-
bülfe.
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.Die Adjazenten und die übrigen speziell Betheiligten haben diese unter
Nr. 2. bapeschnere Anlagen gemeinschaftlich anhulegen. und zu unterhalten nach
Verhälenitz des Vorhheils, insoweit die Unterhaltungspflicht nicht schon bisher
durch Observanz oder sonstigen Rechtstitel anders geordnet war. Die Organe
der Sozietät haben auch dergleichen Anlagen zu beaufsichtigen.
Erhebliche Abänderungen und Exweiterungen des Regulirungsplanes,
welche im Laufe der Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Ge-
nehmigung des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vor-
Heen werden Bei Erweiterungen des Regulirungsplanes 27 vorher die
teressenten durch Vernehmung von Deputirten zu hören.
g. 3.
Ueber die von der Sozietaͤt zu unterhaltenden Graben- und Flußstrecken,
Daͤmme, Bruͤcken, Schleusen und sonstigen Anlagen, sowie uͤber die etwaigen
Grundstuͤcke der Sozietaͤt ist ein Lagerbüch von dem Direktor zu fuͤhren. ie
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Vorstande bei der jährlichen
Rechnungsabnahme vorgelegt.
g. 4.
Die Arbeiten der Sozietaͤt werden nicht durch Naturalarbeit der Sozie-
taͤtsmitglieder, sondern fuͤr Gei- aus der Soiet kal ausgeführt. Zu dieser
Ausführung, sowie zur Unterhaltung der Sozietätsanlagen (K. 2. Nr. 1.)
müssen alle einzelnen, durch diese Werke verbesserten ertragsfahigen Grund-
stücke, Hof= und Baustellen, nach Verhältniß des durch die Melioration abzu-
wendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils beitragen, nach Maaß-
gabe des Katasters (§. 6—9.).
Bis zur definitiven Feststellung des Katasters ist das bereits aufgestellte
vorladufige -oraster maaßgebend für die Ausschreibung der Beiträge.
Die Besitzer der darin aufgeführten Grundslücke bilden vorläufig die
Sogzietat.
Die Unterhaltung der Brücken auf den öffentlichen Wegen verbleibt den
Gemeinden, welchen sie jetzt obliegt, nachdem der durch die Melioration erfor-
derlich gewordene Umbau der Brücken von der Sozietät ausgeführt ist.
Entsteht Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosten der Sozietät
oder von den Besitzern der betreffenden Grundstücke auszuführen sind, so ent-
scheidet darüber der Oberpräsident der Provinz Westphalen und in weiterer
Instanz das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
g. 5.
Der Staat gewährt der Sozietät, außer den im F. 51. des Gesetzes
vom 28. Februar 1843. bestimmten Vortheilen, die Kosten fuͤr die Vorarbeiten
und fuͤr die Remuneration des Koͤniglichen Kommissarius und des Baubeam-
ten,