Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Der Sozictäts- 
Vorstand. 
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5) Die Abhaltung der zweimal jährlich im April und Oktober vorzuneh= 
menden Haupsgrabenscheun. 
S. 14. 
Die Etats sind von dem Rendanten der Soziett dem Direktor vor dem 
1. Februar jeden Jahres zur Vorprüfung vorzulegen und werden von diesem 
dem Vorstande mit seinen Bemerkungen in der ersten jedesjährigen Versamm- 
lung zur Feststellung vorgelegt. Der Erat ist vor der Feststellung und die Rech- 
nung nach der Feslstellung 14 Tage lang in einem von dem Vorstande zu be- 
stimmenden Lokale zur Einsicht der Sozietätsmitglieder offen zu legen. 
K. 15. 
Die Entschadigung des Sogzietätsdirektors für Büreau= und Reisekosten 
wird nach Anhörung des Vorstandes und des Oberpräsidenten der Provinz 
Westphalen von dem Ministerium für die landwirthschafrlichen Angelegenheiten 
festgesetzt und von dem Oberpräsidenten zur Zahlung auf die Sozietchtskasse 
angewiesen. 
S. 16. 
Füär Abwesenheit und sonstige Behinderungsfälle des Direkkors bestimmt 
der Oberpräsident ein= für allemal einen Stellvertreter. Bei dessen Verhin- 
derung oder für einzelne besondere Fälle kann sich der Direktor ein Mitglied 
des Vorstandes oder einen Beamten der Sozietät substituiren. 
. 17. 
Der Vorstand der Sozietät besteht, außer dem Direktor als Vorsitzen- 
den, aus dem jedesmaligen Besitzer der ungetheilten Grafschaft Rietberg und 
aus sieben Deputirten der übrigen betheiligten Grundbesitzer. 
Zur Wahl dieser Deputirten wird das Meliorationsgebiet in sieben Be- 
zirke getheill, von denen 
der erste Bezirk aus den Städten Wiedenbrück und Rietberg, sowie der 
Bauerschaft Lintel in der Gemeinde Avenwedde, 
der zweite Bezirk aus der Gemeinde Langenberg, 
der dritte Bezirk aus der Gemeinde Wadersloh, Kreises Beckum, 
der vierte Bezirk aus der Gemeinde Mastholte, 
der fünfte Bezirk aus der Gemeinde Mose, 
der sechste Bezirk aus der Gemeinde Westenholz, Kreises Paderborn, und 
der siebente Bezirk aus der Gemeinde Bokel, 
gebildet wird. 
In jedem Bezirke wird ein Deputirter und ein Stelloertreter gewählt. 
Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderath unter dem Vorsitz des Amtmanns. 
Im
	        
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