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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 34.
(Nr. 4270.) Gesetz, betreffend die Entbürdung der Städte von der Verpflichtung zur Tra-
gung der Kriminalkosten und zur Unterhaltung und Verwaltung der Ge-
füngnisse, sowie zur Fortgewährung der Gerichtslokalien gegen Erlegung
einer festen Rente. Vom 1. August 1855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
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Es soll festgestellt werden, was jede Stadt nach dem Durchschnitte der
sechs Jahre 1847. bis 1852. in Erfüllung der subsidiarischen Verpflichrung zur
Tragung der Kriminalkosten und zur Unterhaltung und Verwaltung der Ge-
fängnisse an dafür wirklich gezahlten Kosten nach Abzug der ihr in Folge die-
ser Verpflichtung zugeflossenen Einnahmen, einschließlich der im F. 7. gedachten
Nutzungen, zu tragen gehabt hat.
g. 2.
Jede Stadt uͤbernimmt die Verbindlichkeit, die nach H. 1. ermittelte sie
betreffende jaͤhrliche Durchschnittssumme vom 1. Januar 1856. ab, zugleich
mit dem siadtischen Servise, zur Staatskasse abzuführen, wogegen sie von die-
sem Zeitpunkte ab von der Verpflichtung zur substdiarischen Tragung der Kri-
minalkosten, sowie von der Verbindlichkeit zur Beschaffung, Unterhaltung und
Verwaltung der erforderlichen Gerichtsgefängnisse, und zur unentgeltlichen Fort-
gewährung des früher von den magistratualischen Gerichten benutzten Geschäfts-
Jahrgang 1855. (Nr. 1270.) 78 lokals,
Ausgegeben zu Berlin den 28. August 1855.