Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Kom- 
munalkasse durch diese auszuzahlen. 
XI. Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
alionen sind in der nach der Bestimmung unter VII. jährlich zu er- 
assenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. 
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachung 
ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur 
Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter XIV. gemäß, 
als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach deren Ablauf 
die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponir- 
ten Kapitalbeträge der städrischen Verwaltung zur Verwendung für 
milde Stiftungen anheimfallen. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermäögen, den Brückengeld-Einnahmen und ihren 
sämmtlichen Einkünften, und kann, wenn die Zinsen oder die ausge- 
loosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung 
derselben von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
Die unter IV., VII., VIII. und XI. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch das Kreisblatt in Duisburg, die Werdener Ruhr-Zei- 
tung und durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Re- 
gierung zu Düsseldorf. 
XIV. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichte- 
ter Staatspapiere §F. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestim- 
mungen Anwendung: 
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schul- 
dentilgungs-Kommission gemacht werden. Oieser werden alle die- 
jenigen Geschäfre und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange- 
führten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die 
Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an die Re- 
gierung zu Dusseldorf siatt; 
b) das in dem §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte 
zu Essen; 
c) die in den PP. 0 — 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nr. XlII. angeführten Blätter geschehen; 
4) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, und an die Stelle des im H. 8. erwähnten achten 
Zinszahlungskermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glänbiger haben Wir das 
gegemwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter 
XI 
— 
XIII. 
—
	        
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