Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Artikel  II.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.

Die  auf  gesetzlichem  Anspruche  beruhenden  Pensionen  der  bereits  zu  oder
vor  diesem  Zeitpunkt  in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrer  sind,  sofern  diese  an
einem  der  von  deutschen  Staaten  vor  1871  oder  von  dem  Deutschen  Reiche  geführten
  Kriege  teilgenommen  haben,  auf  Grund  des  Artikels  I  §  2  mit  Wirkung
vom  1.  April  1907  anderweitig  festzusetzen.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
und  in  der  gleichen  Weise  können  die  auf  Grund  des  Artikels  I  §  1  Abs.  4  des
Gesetzes  vom  6.  Juli  1885  bewilligten  Pensionen  erhöht  werden.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  festgesetzten  Pensionen  werden  gemäß  Artikel  I
§  26  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1885  mit  der  Maßgabe  aufgebracht,  daß  die
Zahlung  aus  der  Staatskasse  bis  zur  Höhe  von  700  Mark  erfolgt.

Die  Vorschriften  des  Artikels  I  §  19  finden  auch  auf  die  zu  oder  vor  dem
1.  April  1907  in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrer  Anwendungz;  desgleichen  die
Vorschriften  des  Artikels  I  §  20,  wenn  die  Lehrer  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  aus  den  neuen  Stellen  ausscheiden.

Der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  den  bereits  pensionierten  Lehrern  zu  zahlende
Pensionsbetrag  darf  nicht  hinter  demjenigen  zurückbleiben,  welcher  ihnen  nach  den
bisherigen  Vorschriften  zusteht.

Die  Vorschriften  des  Artikels  I  §  25  finden  auf  die  Hinterbliebenen  aller
Pensionäre  Anwendung,  deren  Tod  am  1.  April  1907  oder  später  eintritt.

Die  Vorschrift  des  Artikels  I  §  17  gilt  für  alle  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  zahlbaren  Pensionen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Juni  1907.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  v.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  v.  Bethmann  Hollweg.
Delbrück.  Beseler.  Breitenbach,  v.  Arnim.