Ihnen denselben zur Veroͤffentlichung durch die Gesetz-Sammlung hierbei wie-
der zugehen.
Charlottenburg, den 4. Dezember 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem die Abgabe für Benutzung der Brücke über die
Spirding-Gewässer bei Nikolaiken im Sensburger Kreise, und
das Brückenaufzugsgeld daselbst zu erheben ist.
E. wird entrichtet:
A. An Bruͤckengeld:
II. Vom Fuhrwerk aller Art, einschließlich der Schlitten, fuͤr jedes
Zugthrr . . . . 6 Pf.
II. Von unangespannten Thieren:.
1) für ein Pferd, Maulthier oder einen Esel mit oder
ohne Reiter oder Last, sowie für ein Stück Rindvieh 4 Pf.
2) für ein Fohlen, Kalb, Schwein, Schaaf, Lamm oder
eine Ziee . .. 1 Pf.
B. An Brückenaufzugsgeld:
Von jedem durchgehenden Kahne, der das Aufziehen der Brücke
erfordert, für jede Last der Tragfähigket . ... 5 Pf.
Befreiungen.
A. Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des König-
lichen Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; .
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mi-
litair auf dem Marsche bei sich führt, von Perden, welche von Of-
sizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst
und in Dienstuniform gerilten werden; imgleichen von den unange-
spannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu
diensilichen Zwecken die Offiziere beglelten, oder besonders geführt
werden, jedoch im letzteren Falle nur, sofern die Führer sich durch,
Jahrgang 1855. (Nr. 4142.) 2 die