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8. die Auflösung i, Genofsenschaft.
Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche
Mitgliederversammlung beruft die Aufsichtsbehörde,
die auch zu den in dieser Versammlung
erforderlichen Abstimmungen eine vorläufige
Stimmliste aufzustellen hat.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen.
Die Einladung der Mitgliederversammlungen
erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung
durch das für die öffentlichen Bekanntmachungen
der Genossenschaft bestimmte Blatt und
außerdem durch ortsübliche Bekanntmachung in
den Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete
ganz oder teilweise angehört.
Zwischen der Einladung und der Versammlung
muß ein Zwischenraum von mindestens einer
Woche liegen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
19.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich
und außergerichtlich; er führt die Verwaltung
der Genossenschaft, sofern nicht einzelne!
Geschäfte dem Vorsteher oder der Mitgliederversammlung
überwiesen sind.
Dem Vorsteher liegt neben den anderen, in
der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben ob:
a) den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und dem Vorstande zu führen:
b) die Ausführung der von der Genossenschaft
herzustellenden Anlagen nach den festgestellten
Plänen zu veranlassen und zu beaufsichtigen:
über die Unterhaltung der Anlagen (§ 9)
und den Betrieb des bereits vorhandenen
Windschöpfwerkes mit Zustimmung des Vorstandes
die nötigen Anordnungen zu treffen
und die etwa erforderlichen Ausführungsvorschriften
zu erlassen;
die vom Vorstande festgesetzten Beiträge auszuschreiben
und einzuziehen, die Zahlungen
auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung
mindestens zweimal jährlich zu
prüfen;
e) den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
zu entwerfen und nach Zustimmung des
Vorstandes der Mitgliederversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen: 3
die Beamten der Genossenschaft zu beaufsichtigen
und die Unterhaltung der Anlagen
zu überwachen: ·
den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu
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21.
Die genoffenschaft. Anlagen sind nach der
Fertigstellung im Frühjahr und im Herbste zu
schauen. Die Schaukommission besteht aus dem
Vorstand und drei von der Mitgliederversammlung
nach Maßgabe des § 7 Abs. 2, 3 zu wählenden
Genossen.
Der Tag der Schau wird nach Benehmen mit
der Aufsichtsbehörde und dem Meliorationsbaubeamten
von dem Vorsteher möglichst vier Wochen
vorher bestimmt und rechtzeitig auf ortsübliche
Weise bekannt gemacht. Der Vorsteher leitet die
Schau.
Auch die anderen Genossen sind berechtigt, an
der Schau teilzunehmen.
Das Ergebnis der Schau ist in einer Schrift
niederzulegen, für deren Aufbewahrung der Vorsteher
zu sorgen hat. Die Aufsichtsbehörde kann
die Arbeiten, die nach technischem Ermessen zur
Unterhaltung der der Schau unterliegenden Anlagen
notwendig sind, erforderlichenfalls auf
Kosten der Genossenschaft ausführen lassen.
8 22.
Die Genossenschaft hat einen Genossenschafts—
techniker anzustellen; die Anstellung liegt dem
Vorstand ob und bedarf der Bestätigung der Auf—
sichtsbehörde. Die Höhe der dem Genossenschaftstechniker
zu gewährenden Bezüge wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt und bei Unzulänglichkeit
von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
Dieser steht auch die Befugnis zu, den Genossenschaftstechniker
zu bestimmen, falls eine nach ihrem
Ermessen geeignete Person nicht innerhalb dreier
Monate nach Erledigung der Stelle oder nach
Ablehnung der getroffenen Wahl in Vorschlag
gebracht wird.
§ 23.
Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner,
der von dem Vorstand auf fünf Jahre gewählt
wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die
Entlassung des Rechners wegen mangelhafter
Dienstführung anordnen. Dies ist bei Anstellung
des Rechners durch Vertrag auszubedingen.
24
Alle Streitiakeiten über genossenschaftliche
Angelegenheiten können auf Anrufen beider Parteien
einem Schiedsgerichte zur Entscheidung übertragen
werden, soweit dies nicht durch das Gesetz
ausgeschlossen ist.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsinenden,
den die Aufsichtsbehörde ernennt, und
aus zwei Beisitzern. Diese werden nebst zwei
Stellvertretern nach Maßgabe der im 87 Abf. 2. 3
für die Wahlen der Vorstandsmitglieder getroffenen
Vorschriften gewählt. Wählbar ist jeder der
führen und ihre Urkunden zu unterzeichnen: in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffenth)
die Beschlüsse des Vorstandes und der Mit= lichen cweindcämtern wählbar und nicht Mitgliederversammlung
zu beurkunden.
alied der Genossenschoft ist.