Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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ekuͤndigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
ummern und Betraͤge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, oͤffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, * und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte 
der Koͤniglichen Regierung zu Frankfurt, sowie in der zu Berlin erscheinenden 
Vossischen Zeitung. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 1. Juli und am 1. anbar jedes Jahres, 
von heute an gerechner, mit vier Prozent jährlich in gleicher : 
jenem verzinset. 
# Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
bobe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreisssionmunalkasse in Calau, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Füälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. . 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsien des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Tik. 51. S. 120. seill. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lübben. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mie dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres . ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Calau gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
[r. 4143.) Dessen 
ünzsorte mit
	        
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