Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

26  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Die  Sache  gelangte  gemäß  Proz.-O.  Art.  820
Abs.  2  später  vor  das  Plenum  des  OGH.  und
wurde  nun  das  neuerliche  oberrichterliche  Urtheil
wiederholt  vernichtet  aus  folgenden  Gründen:

Das  der  G.  nach  bayreuth.  Prov.-R.  zu
Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  sei  aufzufassen  als
Miteigenthum  beider  Ehegatten  an  dem  gemeinschaftlichen
  Vermögen  zu  ideellen  Antheilen  —  condom.
  pro  indiviso,  —  so  daß  zwar  jeder  Miteigenthümer
  volles  Eigenthum,  aber  nur  an  einem
gedachten  Theile  der  Sache  habe,  daß  also  eigentlich
  nur  der  Werth  der  Sache,  nicht  diese  selbst
oder  das  Rechtsverhältniß  getheilt  erscheine.  —
Windscheid  2.  Aufl.  Pand.-Bd.  1  8.  149a  Nr.  5
u.  S§.  140  Nr.  4.  —  Roth,  bayr.  Civ.  R.  Bd.  2
§.  120  S.  159.  —  Förster,  preuß.  Priv.R.  Bd.  3
S.  247.  —  Dieser  intellektuelle  Antheil  aber  bilde
ebensogut,  wie  der  reelle  Theil  der  Sache,  das  Objekt
  eines  wahren  Eigenthumsrechtes  des  Theilhabers
und  somit  einen  selbstständigen  Vermögenstheil  desselben.
  Ja  das  hier  subsidiär  zur  Anwendung  kommende
  preuß.  Landr.  erkläre  in  Thl.  I  Tit.  17  F.  4
das  Recht  jedes  Theihabers  auf  die  gemeinschaftliche
  Sache  als  zu  dessen  besonderem  Eigenthume
gehörig.

In  ähnlicher  Weise,  wie  mit  dem  ungetheilten
Eigenthume  an  einer  einzelnen  Sache,  verhalte  es
sich  aber  auch  mit  der  eigenthümlichen  Art  des  Miteigenthums
  der  Eheleute  nach  Hälften  des  gemeinschaftlichen
  Gesammtvermögens,  welcheß,  gleichwie
—  nach  der  in  neuerer  Zeit  vorherrschenden  Auffassung
  —  der  ehelichen  G.  des  gem.  R.,  so  auch
der  des  bayreuth.  Prov.-R.  und  jener  des  allg.
preuß.  Landr.  zu  Grunde  liege.  —  Runde,  bhel.