26 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Die Sache gelangte gemäß Proz.-O. Art. 820
Abs. 2 später vor das Plenum des OGH. und
wurde nun das neuerliche oberrichterliche Urtheil
wiederholt vernichtet aus folgenden Gründen:
Das der G. nach bayreuth. Prov.-R. zu
Grunde liegende Rechtsverhältniß sei aufzufassen als
Miteigenthum beider Ehegatten an dem gemeinschaftlichen
Vermögen zu ideellen Antheilen — condom.
pro indiviso, — so daß zwar jeder Miteigenthümer
volles Eigenthum, aber nur an einem
gedachten Theile der Sache habe, daß also eigentlich
nur der Werth der Sache, nicht diese selbst
oder das Rechtsverhältniß getheilt erscheine. —
Windscheid 2. Aufl. Pand.-Bd. 1 8. 149a Nr. 5
u. S§. 140 Nr. 4. — Roth, bayr. Civ. R. Bd. 2
§. 120 S. 159. — Förster, preuß. Priv.R. Bd. 3
S. 247. — Dieser intellektuelle Antheil aber bilde
ebensogut, wie der reelle Theil der Sache, das Objekt
eines wahren Eigenthumsrechtes des Theilhabers
und somit einen selbstständigen Vermögenstheil desselben.
Ja das hier subsidiär zur Anwendung kommende
preuß. Landr. erkläre in Thl. I Tit. 17 F. 4
das Recht jedes Theihabers auf die gemeinschaftliche
Sache als zu dessen besonderem Eigenthume
gehörig.
In ähnlicher Weise, wie mit dem ungetheilten
Eigenthume an einer einzelnen Sache, verhalte es
sich aber auch mit der eigenthümlichen Art des Miteigenthums
der Eheleute nach Hälften des gemeinschaftlichen
Gesammtvermögens, welcheß, gleichwie
— nach der in neuerer Zeit vorherrschenden Auffassung
— der ehelichen G. des gem. R., so auch
der des bayreuth. Prov.-R. und jener des allg.
preuß. Landr. zu Grunde liege. — Runde, bhel.