Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til- 
gungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1856. ab in dem Mo- 
nate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. ODie ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Koiichen Regierung zu Marienwerder, sowie in einer ebendaselbst erscheinen- 
den Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, 
ird es in halbjahrlichen Terminen, am tten . .. und am 
tten ... , von heutre an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in 
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Conitz, und zwar auch in der nach dem Eintriktt 
des Fälligkeirstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Befrag vom Kapitale 
abgezogen. Oie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren 
nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier 
Jahren nicht cht Zinsen, verjahren zu Gunsien des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. F. 120. sell. bei dem Königlichen Kreisgerichre zu Conitz. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub. 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjaͤhrungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünflahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Conitz gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
bei-
	        
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