den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til-
gungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1856. ab in dem Mo-
nate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. ODie ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der
Koiichen Regierung zu Marienwerder, sowie in einer ebendaselbst erscheinen-
den Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist,
ird es in halbjahrlichen Terminen, am tten . .. und am
tten ... , von heutre an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Conitz, und zwar auch in der nach dem Eintriktt
des Fälligkeirstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Befrag vom Kapitale
abgezogen. Oie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren
nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier
Jahren nicht cht Zinsen, verjahren zu Gunsien des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. F. 120. sell. bei dem Königlichen Kreisgerichre zu Conitz.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub.
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjaͤhrungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünflahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Conitz gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie
bei-