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Gehoͤrt ein Grundstuͤck mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derfelben im Auftrage der uͤbrigen das Stimmrecht ausuͤben.
g. 18.
Die Liste der Waͤhler jedes Wahlbezirks stellt zum ersten Male der Re-
gierungs-Kommissarius, spaͤter der Deichhauptmann auf.
Die Wahlkommissarien werden von der Regierung ernannt.
Die Liste der Waͤhler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
ur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit
ann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung uͤber die Einwendungen und die
Präfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
K. 19.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung jur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
g. 20.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des
Repraͤsentanten dessen Stelle ein und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
g. 21.
Abaͤnderungen des vorstehenden Deichstatuts koͤnnen nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. gen 8
Gegeben Charlottenburg, den 27. Dezember 1854.
# S.) Friedrich Wilhelm.
ur den Minister fuͤr landwitth-
v. d. Heydt. Simons. EE——
v. Manteuffel.
(Nr. 4150.) Statut des Deichverbandes der Thorner Stadt-Niederung. Vom 3. Januar
1855.
Wr# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer in dem
vorderen Theile der Thorner Stadt-Niederung Behufs der gemeinsamen Un-
ter-