Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Maaß, wenn er großjaͤhrig, mit seinen Deichabgaben nicht im Ruͤckstande ist 
und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtel ver- 
loren hat, ein persoͤnliches und gleiches Stimmrecht. « 
Der Besitzer von Gursker Anwuchs wählt in der Gemeinde Schmolln, 
der von Vorwerk Toporzysko in der Gemeinde Toporzysko mit. « . 
».AuchPfarten,Kirchen-SchulenundandekemoralischePeksonemdes-· 
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht fuͤr ihre deichpflichtigen 
rundslücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
g. 15. 
Die L#ste der Wähler wird vom Deichhauptmann aufsgeslellt und vierzehn 
Tage lang in einem oder mehreren zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen 
offen gelegt. Während dieser Zeil kann jeder Betheiligte Einwendungen ge- 
gen die Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkommissarius erheben. Dlie Ent- 
scheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht de 
Deichamte zu. 
. 16. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pllichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
g. 17. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des 
Repraͤsentanten dessen Stelle ein und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant 
wähkend seiner Wahlzeit slirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebe, 
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
g. 18. 
Die Allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute 
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935.) 
haben für den Deichverband Gültigkeit, so weit sie oben nicht abgeändert sind. 
g. 19. 
Abaͤnderungen des vorstehenden Deichstatuts koͤnnen nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 3. Januar 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
- uͤr den Minister fuͤr landwirth- 
v. d. Heydt. Simons. 5 sen insrlen lsod 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4150—4151.) (Nr. 4151.)
	        
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