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und andererseits der den Vorschriften des Preußischen Pensionsreglements
zu unterwerfenden Gehaltszulage die in der Hohenzollernschen Besoldung
enthaltenen Naturalbezüge nach den Etatspreisen zu berechnen sind, un
endlich
4) daß die Bestimmungen der oben genannten Hohenzollernschen Gesetze
hinsichtlich der Wittwengehalte und Kindererziehungsbeiträge volle An-
wendung sinden bei den Wörwen und Waisen der früher Hogenzolern-
schen und in den Preußischen Staatsdienst übernommenen Beamten aus
solchen Ehen, welche bereits vor Uebernahme der betreffenden Beamten
mit landesherrlicher Genehmigung geschlossen waren.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung und das Amtsblatt der
Regierung zu Sigmaringen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 26. August 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. Simons. v. Bodelschwingh. Fu
v. Manteuffel.
An den Ministerpräsidenten und die Minister der Justiz, des Innern
und der Finanzen.
(Nr. 4153.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1854., betreffend die Verleihung der fis-
· alischen Vorrechte fuͤr den von dem Bitterfelder Kreise beabsichtigten Bau
einer Chaussee von Stumsdorf bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf
Loͤbejuͤn, und fuͤr die Unterhaltung dieser Chaussee.
Ne Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Bitter-
felder Kreise im Regierungsbezirk Merseburg beabsichtigken Bau einer Chaussee
von Stumsdorf bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Löbefün genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Cthaussee erforderlichen Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der künfti-
8 chausseemaͤßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
hausseegeldes nach den Bestimmungen des fuͤr die Stamis-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietzlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsiigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussergeld= T-
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. De
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