Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

 

Gesetzfammlung

fuͤr  das
Königreich  Sachsen.

3.

 

6.)  Mandat,

die  Ausübung  der  katholisch-geistlichen  Gerichtsbarkeit  in  den  hiesigen  Kreislanden,
  und  die  Grundsätze  zu  Regulirung  der  gegenseitigen  Verhältnisse
der  katholischen  und  evangelischen  Glaubensgenossen  betreffend;

vom  19ten  Februar  1827.

W33°  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden,  König  von

Sachsen  rc.  2c.  2c.  thun  kund  und  zu  wissen:

Nachdem  durch  Unser  Mandak  vom  1  6#en  Februar  1807.  bekannt  gemacht  worden,
daß  binfüro  in  Unserem  gesammten  Königreiche  Sachsen  die  Ausübung  des  römisch-katholischen
  Gotkesdienstes  der  Ausübung  des  Gottesdienstes  der  augsburgischen  Confessionsverwandten
  gänzlich  gleichgestelle  werden,  und  die  Unterkhanen  beider  Corfessionen  gleiche  bürgerliche
  und  politische  Rechte  ohne  Einschränkung  genießen  sollen,  diese  Gleichstellung  auch
durch  den  1  6ten  Artikel  der  deutschen  Bundesacte  vom  8cen  Juni  1815.  in  allen  Bundeslanden
  festgesest  worden  ist,  so  sinden  Wir  für  nöthig,  über  die  Ausübung  der  katholischgeistlichen
  Gerichtsbarkeit  in  den  biesigen  Kreislanden,  und  zu  Regulirung  der  gegenseitigen
Verhältnisse  der  karholischen  und  evangelischen  Glaubensgenossen,  folgende,  die  gegenseitigen
Grenzen  bestimmende,  gesetzliche  Vorschrift  zu  ertheilen:

G.  1.

Das  apostolische  Vicariat  allhier  ist  die  oberste  geistliche  Behörde  für  die  römisch-katho--  Bealmmung
lischen  Glaubensgenossen  in  den  vier  Kreisen,  und  bat,  nebst  dem  ihm  untergeordneten  katho-  Pokapelischen
lischen  Consistorium,  die  geistlichen  Angelegenheiten  und  die  geistliche  Gerichesbarkeit  in  Be-  cbrse  worene

Gesetzsammlung  1827.  (3  )