Gesetzfammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
3.
6.) Mandat,
die Ausübung der katholisch-geistlichen Gerichtsbarkeit in den hiesigen Kreislanden,
und die Grundsätze zu Regulirung der gegenseitigen Verhältnisse
der katholischen und evangelischen Glaubensgenossen betreffend;
vom 19ten Februar 1827.
W33° Friedrich August, von GOTTES Gnaden, König von
Sachsen rc. 2c. 2c. thun kund und zu wissen:
Nachdem durch Unser Mandak vom 1 6#en Februar 1807. bekannt gemacht worden,
daß binfüro in Unserem gesammten Königreiche Sachsen die Ausübung des römisch-katholischen
Gotkesdienstes der Ausübung des Gottesdienstes der augsburgischen Confessionsverwandten
gänzlich gleichgestelle werden, und die Unterkhanen beider Corfessionen gleiche bürgerliche
und politische Rechte ohne Einschränkung genießen sollen, diese Gleichstellung auch
durch den 1 6ten Artikel der deutschen Bundesacte vom 8cen Juni 1815. in allen Bundeslanden
festgesest worden ist, so sinden Wir für nöthig, über die Ausübung der katholischgeistlichen
Gerichtsbarkeit in den biesigen Kreislanden, und zu Regulirung der gegenseitigen
Verhältnisse der karholischen und evangelischen Glaubensgenossen, folgende, die gegenseitigen
Grenzen bestimmende, gesetzliche Vorschrift zu ertheilen:
G. 1.
Das apostolische Vicariat allhier ist die oberste geistliche Behörde für die römisch-katho-- Bealmmung
lischen Glaubensgenossen in den vier Kreisen, und bat, nebst dem ihm untergeordneten katho- Pokapelischen
lischen Consistorium, die geistlichen Angelegenheiten und die geistliche Gerichesbarkeit in Be- cbrse worene
Gesetzsammlung 1827. (3 )