Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Tochter  auf  gleiche  Art  an  die  zweite  Tochter  des  letzten  Besitzers  und  ihre  Nachkommenschaft,
  ebenso  an  die  dritte  und  übrigen  Töchter  des  letzten  Besitzers  und
ihre  Descendenz.

2.  Wäre  aber  keine  Tochter  des  letzten  Fideikommißbesitzers  und  auch  keine  Nachkommenschaft
  von  solcher  vorhanden,  so  geht  die  Erbfolge  auf  dasjenige  Glied  der
Nachkommenschaft  meiner  Töchter  Julie,  Elisabeth  und  Aloysia  über,  welches  mit
dem  letzten  männlichen  Fideikommißbesitzer  am  nächsten  durch  die  Bande  des  Blutsverwandten
  und  unter  gleich  nahen  Verwandten  das  älteste  sein  wird,  sofort  nach
dessen  Tode  auf  seine  eheliche  Nachkommenschaft  und  in  kinderlosen  Fällen  wieder
auf  einen  anderen  Zweig  meiner  weiblichen  Descendenz  nach  der  soeben  bestimmten
Nähe  des  Verwandtschaftsgrades  über.

§.  82.

In  allen  diesen  Fällen  hat  jedoch  bei  der  Nachkommenschaft  eines  auf  obige  Art  zum
Fideikommiß  berufenen  weiblichen  Descendenten  das  Vorrecht  des  Mannsstammes  vor  dem
weiblichen  Geschlechte  und  die  Primogenitur  —  Lineal  —  Erbfolge  wieder  auf  dieselbe
Weise  einzutreten,  wie  dieses  bei  meinem  Manusstamme  festgesetzt  ist.

§.  83.

Der  Gemahl  einer  auf  solche  Art  zur  Srccession  in  das  Fideikommiß  gelangenden
Tochter  und  seine  Nachkommenschaft  hat  dem  Geschlechtsnamen  den  Namen  der  Fideibesitzung
  „Moos“  beizusetzen.

8.  84.

Im  Falle  auch  meine  weibliche  Descendenz  erloschen  sein  sollte,  soll,  wenn  mein  Herr
Bruder  Otto  nach  dem  Aussterben  seiner  Descendenz  meine  Nachkommen  zur  Succession
in  das  Fideikommiß  Grafenaschau  beruft,  das  Fideikonimiß  Moos  an  die  eheliche  successions—
fähige  Descendenz  meines  Herrn  Bruders  Otto  übergehen  und  zwar  zunächst  au  denjenigen
seiner  männlichen  Descendenten,  welcher  mit  dem  letzten  Besitzer  oder  der  letzten  Besitzerin
des  Fideikommisses  Moos  aus  meiner  Descendenz  im  nächsten  Grade  blutsverwandt  ist  und
allen  Anforderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  (§§.  67,  68,  69,  70,  72)  entspricht.
Bei  gleich  naher  Verwandtschaft  entscheidet  das  höhere  Alter.