21. Bekanntmachung,
die im Kaiserthum Oesterreich für Ausfertigung der Paßkarten 2c.
bestehende Kompetenz
betreffend.
nuter Bezugnahme auf die Regierungsbekanntmachung Betreffs der im
Kaiserthum Oesterreich für Ausfertigung der Paßkarten 2. bestehendei Kompetenz,
vom 5. v. M. wird andurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß zu
Jolge einer fernerweit auf diplomatischem Wege auher gelangten Mittheilung,
der Wirkungskreis in Paßsachen für die Zukunft auch den Vorstehern der organisirten
Magistrate oder Gemeinde- Behörden eingeräumt worden ist.
Greiz, am 28. April 1866.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Delim. Kum.