Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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und Klein-Osten zu erstreckt und der Verlängerung desselben in dieser Richtung 
in einen oberen und einen unteren Theil geschieden, deren Grenze vom Hey- 
dauer Pechberge aus zuerst durch die südliche Grenze der Feldmarken Neu- 
Heydau und Lubchen, dann durch den neuen Lauf des Faudengrabens von sei- 
nem Eintritt in die Feldmark Lübchen bis zum Eintritt in die Feldmark Groß- 
Osten, endlich durch die südliche Grenze der letzteren bis an die Bartsch gebil- 
det wird. In jedem dieser Theile erfolgt die Instandsetzung und Unterhaltung 
der darin liegenden Deich= und Entwässerungs-Anlagen auf besondere Kosten 
der dazu gehörigen Imeressenten mit der Maaßgabe, daß die Strecke des Fau- 
dengrabens, welche durch den unteren Theil der Niederung führt, von den In- 
teressenten des oberen Theils mit herzustellen und zu unterhalten ist. In bei- 
den Theilen der Niederung werden die dazu gehörigen Grundstücke nach den 
in den folgenden Paragraphen angegebenen Grundsätzen zu Beiträgen für die 
Kosten der Deich= und Meliorationswerke veranlagt. 
S. 7. 
In dem allgemeinen Deichkataster, nach welchem die Beiträge zu den 
Verwaltungskosten, sowie zur laufenden Unterhaltung der Deich= und Entwässe- 
rungs-Anlagen, nach deren normaler Herstellung, aufzubringen sind, werden alle 
von der Verwallung gegen die Ueberschwemmungen der Oder geschützten er- 
tragsfähigen Grundstücke nach folgenden Hauptrubriken veranlagt: 
Hof'= und Baustellen, Gärten und Acker I. Klasse, bestehend aus Wei- 
zen= und Gerstland, 
II. Acker II. Klasse, Haferland und sömmerungsfähiges Roggenland, 
III. Acker III. Klasse, das geringere Roggenland bis zu dreijährigem Rog- 
genland herunter, 
IV. Acker IV. Klasse, der noch geringere Ackerboden, 
V. Wiese und Gräsereiland in nicht tiefer Lage und mit guten Gräsern, 
VI. tiefere, lachenartige Wiesen mit schilfartigen Gräsern, 
VII. neu eingedeichte Forst= und Weidegrundstücke, welche ihrer Bodenbeschaf- 
fenheit nach mit Vortheil in Acker umgewandelt werden könnten, 
VIII. alle übrigen Forst= und Weidegrundstücke, sowie Rohr= und Fischteiche. 
Von den Grundstücken der ersten Rubrik ist ein ganzer Beitrag, von 
denen der zweiten sieben Zehntel, der siebenten sechs Zehnrel, der fünften fünf 
Zehntel, der dritten vier Jehntel, der vierten, sechsten und achten zwei Zehntel, 
von Unland, Kommunikationswegen und Kirchhöfen aber gar kein Beitrag 
zu entrichten. 
Außerdem sind für das gedachte Katasier noch folgende Bestimmungen 
maaßgebend. 
1) Von den Grundstücken im unteren Theile der Niederung werden dieje- 
nigen, welche unterhalb des im §. Z. gedachten, sich über die Feldmar- 
ken Oderbeltsch, Globitschen und Schabenau hinziehenden Wehrdammes 
liegen, mit Ausnahme der dazu gehörigen Grundstücke der Feldmark 
Oderbeltsch, zu den Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen des unteren 
(Nr. 4340.) Theils 
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