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Theils verhaͤltnißmaͤßig um ein Viertel hoͤher herangezogen, als die
uͤbrigen Grundstuͤcke dieses Theils.
Die Zahl der Normalmorgen ist daher fuͤr die erstgedachten Grund-
stuͤcke um ein Viertel zu erhoͤhen.
2) Die im gewöhnlichen Ueberschwemmungsgebiete der Bartsch und der Ise-
rit liegenden und gegen dieselben durch Verwallungen des Deichverban-
des nicht geschützten Grundsiücke sind von Deichbeiträgen frei.
Zu den Kosten der im oberen Theile der Niederung anzulegenden Ent-
wässerungen nach der Bartsch hin tragen diejenigen neu einzudeichenden
Grundstücke nicht bei, welche von der oberen Inundationsgrenze bei
Krehlau ab bis zu dem Verbindungspunkte des neuen Deiches mit der
alten Deichlinie unterhalb Baukke liegen, wogegen diejenigen nicht mehr
zum Ueberschwemmungsgebiete der Oder gehörigen Grundstücke, welche
früher im Stau der Wischützer Mühle gelegen haben, zu den Kosten
jener Entwässerungsanlagen in Gemäßheit ihrer Kulturart herangezo-
gen werden.
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d. 8.
Für die normale Herstellung sämmtlicher Deiche mit Schleusen und Sie-
len und der Hauptgräben, soweit deren Herstellung nach W. 2. Z. und 4.
überhaupt dem Deichverbande obliegt, ausschließlich des im F. 3. gedachten
Wehrdammes und der Grben, welche die verschiedenen Theile der Niederung
nach der Bartsch hin entwässern, für die aus landespolizeilichen Gründen an-
geordnete Wegräumung von Binnendeichen, sowie für die Tilgung und Ver-
zinsung der dazu kontrahirten Schulden entrichten die neu einzudeichenden Grund-
stücke in beiden Theilen der Niederung verhältnißmäßig das Ein= und ein halb-
fache mehr, als die schon jetzt durch alte Hauptdeiche geschützten. Hiernach ist
ein Spezialkatasier für die Beiträge zu den Neubaukosten aufzustellen, für wel-
ches im Uebrigen die Bestimmungen des F. 7. maaßgebend sind.
§. 9.
Das allgemeine Deichkataster nebst dem Anhange über die Unterhaltung
der Entwässerungen des oberen Theiles der Niederung nach der Bartsch, sowie
die Spezialkataster über die Beiträge zu den Neubaukosten werden von dem
Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt. Behufs der Fesistellung sind die-
selben dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, der Ver-
tretung des Fiskus und den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Ge-
meindebezirk bilden, extraktweise zuzustellen und zugleich ist im Amtsblatt eine
vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher die Kataster bei
dem Deichamte, den Gemeindevorständen und dem Königlichen Kommissarius
eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht werden können.
Diese Beschwerden, welche auch gegen die in den #. 6 — 8. ent-
haltenen Grundsätze der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erho-
ben werden können, sind, sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen
beseitigt werden, von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der
Be-