Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachver- 
sländigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind binsichtlich der Grenzen 
des Inundationsgebietes und der soastigen Vermessungen ein vereideter Feld- 
messer oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Kataster- 
klassen und der Einschätzung in dieselben zwei ökonomische Sachverständige. 
Bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse kann denselben 
ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Re- 
sultate einverstanden, oder kommt sonst eine angemessene Einigung zu Stande, 
so werden die Deichkataster danach berichrigt. Andernfalls werden die Akten 
der Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. 
Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung ist Rekurs da- 
gegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung der Kataster sind dieselben von der Regie- 
rung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzusiellen. 
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund 
der Kataster schon Beiträge vorbehaltlich der spaäteren Ausgleichung auszuschrei- 
ben und einzuziehen, sobald die Kataster von dem Kommissarius aufgestellt und 
den Betheiligten zugefertigk sind. 
g. 10. 
Das den Deichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande im 
Laufe des Jahres 1855. aus der staͤndischen Darlehnskasse fuͤr die Provinz 
Schlesien zur Herstellung der Schutz= und Meliorations-Anlagen gewährte Dar- 
lehn bildet eine Schuld des Verbandes und ist unter den von der gedachten 
Kasse in Gemäßheit ihrer Skatuten vom 5. Dezember 1854. bestimmten Bedin- 
gungen und zwar nach Maaßgabe des Spezialkatasters zurückzuzahlen und zu 
vexzinsen. · 
Ebenso hat der Verband die Staatsdarlehne zuruͤckzuzahlen und resp. 
zu verzinsen, welche seit dem Jahre 1853. zum Ausbau seiner Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen gegeben sind. 
Hinsichtlich beider Darlehne werden diejenigen Abtheilungen, deren Anla- 
gen damit ausgeführt worden, zur Erstattung und Verzinsung der betreffenden 
Summen herangezogen. 
Der Beschlußnahme des Deichamtes unter Genehmigung der Negie- 
rung bleibt es vorbehalten, ob die zu den früheren provisorischen Deichver- 
bänden von Dombsen-Irsingen und Lauersitz-Schabenau noch rückständigen Bei- 
träge der zu denselben gehbrig gewesenen Grundstücke der Niederung, sowie 
die Beiträge dieser Grundstucke zur Wiedererstatlung der den gedachten beiden 
Verbänden zur Schließung ihrer Deichbrüche in den Jahren 1849., 1854. 
und 1835. aus der Staatskasse gewährten Oarlehne nach dem Maaßstabe des 
jetzigen Katasters oder nach den für die provisorischen Verbände bestandenen 
(Nr. 4340) Grund-
	        
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