Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Grundsätzen, jedoch unter Berichtigung der provisorischen Deichrolle nach den 
Resultaten der jetzigen Vermessungen, aufgebracht werden sollen. 
Beschädigungen, welche vom Tage der Rechtskraft dieses Statuts ab 
an den unterhalb der Iseritz liegenden Hauptdeichen des provisorischen Domb- 
sen-Irsinger und des Lauersitz-Schabenauer Deichverbandes bis zur normalen 
Herstellung der das neue Deichsystem bildenden Deichlinien vorkommen, sind, 
soweit es nöthig ist, von den Genossen des neuen Verbandes nach dem in 
H. 6. und 7. gedachten Beitragsverhältniß wieder herzustellen. Dagegen 
werden die Deichgenossen des neuen Verbandes mit demselben Tage frei von 
der Deichlast an den oberhalb der Iseritz belegenen Deichen des provisorischen 
Dombsen-Irsinger Verbandes. 
S. 11. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, aus welchen namentlich die Ver- 
waltungskosten und die laufende Unterhaltung der Anlagen, sowie die Kosten 
der Katastrirung zu bestreiten sind, werden für jetzt im oberen Theile der Nie- 
derung auf drei Silbergroschen sechs Pfennige, um unteren Theile auf fünf 
Silbergroschen jährlich für den Normalmorgen festgesetzt. Nach Feststellung 
des allgemeinen Deichkatasters und Vollendung der Anlagen sind dieselben 
von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten auf den 
nach Anhbrung des Deichamtes zu erstattenden Bericht der Regierung ander- 
weit zu bestimmen, wenn sich herausstellen sollte, daß die obigen Saätze nicht 
angemessen oder nicht ausreichend sind. 
Von den gewöhnlichen Deichkassenbeiträgen sämmtlicher zur Niederung 
gehörigen Grundstücke wird alljährlich eine nach dem Jahresetat zu bestimmende 
Summe, die für jeden Normalmorgen gleich viel beträgt, Behufs Bestreitung 
der allgemeinen Verwaltungskosien vorweg genommen; der dann verbleibende 
Rest der Beiträge wird für den oberen und den unteren Theil der Niederung 
getrennt vereinnahmt und gesondert zur Wiederherstellung und Unterhaltung 
der bezüglichen Deich= und Entwässerungs-Anlagen, sowie zur Besoldung der 
gesondert anzustellenden Unterbeamten verwandt, zu welchem Behufe für den 
oberen und unteren Theil der Niederung Spezialrechnungen zu führen sind. 
Welche Ausgaben zu den allgemeinen Verwaltungskosten zu rechnen sind, und 
welche Summe für dieselben vorweg zu nehmen ist, wird in sireitigen Füällen 
von der Regierung bestimmt. 
Auch die Wiederherstellung von Deichbrüchen erfolgt auf besondere Ko- 
sten des jedesmal betroffenen Theiles. 
Von den nach F. 7. zur Unterhaltung der Entwässerungen des oberen 
Theils nach der Bartsch hin verpflichteten Grundbesitzern ist außer dem obigen 
gewöhnlichen Deichkassenbeitrage ein jährlicher Beitrag von vier Silbergroschen 
sechs Pfennigen für den Normalmorgen zu entrichten, welcher in eine für den 
obigen Zweck zu bildende Spezialkasse zu vereinnahmen ist, aus der auch die 
#ur spezielln Beaufsichtigung jener Anlagen anzustellenden Beamten zu besol- 
en sind. 
S Die Höhe der aus den Ueberschüssen der gewöhnlichen Deichkassenbei- 
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