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Grundsätzen, jedoch unter Berichtigung der provisorischen Deichrolle nach den
Resultaten der jetzigen Vermessungen, aufgebracht werden sollen.
Beschädigungen, welche vom Tage der Rechtskraft dieses Statuts ab
an den unterhalb der Iseritz liegenden Hauptdeichen des provisorischen Domb-
sen-Irsinger und des Lauersitz-Schabenauer Deichverbandes bis zur normalen
Herstellung der das neue Deichsystem bildenden Deichlinien vorkommen, sind,
soweit es nöthig ist, von den Genossen des neuen Verbandes nach dem in
H. 6. und 7. gedachten Beitragsverhältniß wieder herzustellen. Dagegen
werden die Deichgenossen des neuen Verbandes mit demselben Tage frei von
der Deichlast an den oberhalb der Iseritz belegenen Deichen des provisorischen
Dombsen-Irsinger Verbandes.
S. 11.
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, aus welchen namentlich die Ver-
waltungskosten und die laufende Unterhaltung der Anlagen, sowie die Kosten
der Katastrirung zu bestreiten sind, werden für jetzt im oberen Theile der Nie-
derung auf drei Silbergroschen sechs Pfennige, um unteren Theile auf fünf
Silbergroschen jährlich für den Normalmorgen festgesetzt. Nach Feststellung
des allgemeinen Deichkatasters und Vollendung der Anlagen sind dieselben
von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten auf den
nach Anhbrung des Deichamtes zu erstattenden Bericht der Regierung ander-
weit zu bestimmen, wenn sich herausstellen sollte, daß die obigen Saätze nicht
angemessen oder nicht ausreichend sind.
Von den gewöhnlichen Deichkassenbeiträgen sämmtlicher zur Niederung
gehörigen Grundstücke wird alljährlich eine nach dem Jahresetat zu bestimmende
Summe, die für jeden Normalmorgen gleich viel beträgt, Behufs Bestreitung
der allgemeinen Verwaltungskosien vorweg genommen; der dann verbleibende
Rest der Beiträge wird für den oberen und den unteren Theil der Niederung
getrennt vereinnahmt und gesondert zur Wiederherstellung und Unterhaltung
der bezüglichen Deich= und Entwässerungs-Anlagen, sowie zur Besoldung der
gesondert anzustellenden Unterbeamten verwandt, zu welchem Behufe für den
oberen und unteren Theil der Niederung Spezialrechnungen zu führen sind.
Welche Ausgaben zu den allgemeinen Verwaltungskosten zu rechnen sind, und
welche Summe für dieselben vorweg zu nehmen ist, wird in sireitigen Füällen
von der Regierung bestimmt.
Auch die Wiederherstellung von Deichbrüchen erfolgt auf besondere Ko-
sten des jedesmal betroffenen Theiles.
Von den nach F. 7. zur Unterhaltung der Entwässerungen des oberen
Theils nach der Bartsch hin verpflichteten Grundbesitzern ist außer dem obigen
gewöhnlichen Deichkassenbeitrage ein jährlicher Beitrag von vier Silbergroschen
sechs Pfennigen für den Normalmorgen zu entrichten, welcher in eine für den
obigen Zweck zu bildende Spezialkasse zu vereinnahmen ist, aus der auch die
#ur spezielln Beaufsichtigung jener Anlagen anzustellenden Beamten zu besol-
en sind.
S Die Höhe der aus den Ueberschüssen der gewöhnlichen Deichkassenbei-
traͤge