Volltext : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

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J.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1883.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1893
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1895.
Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  Oberbayern  beträgt  für  das  Jahr  1895
8437274  M,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  84  372  Z4  74  4  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1895.
Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Auf  die  bei  Prüfung  des  Voranschlages  durch  den  Landrath  erfolgten  Anträge  und
Beschlüsse  ertheilen  Wir  nachstehende  Entschließung:

1.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes,  den  Zuschuß  aus  Kreisfonds  an  das  bayerische
Lehrerwaisenstift  für  das  Jahr  1895  auf  600  -JX  unter  der  Bedingung  zu  erhöhen,  daß
die  den  bisherigen  Betrag  von  343  „X  übersteigende  Summe  von  257  X¾  ausschließlich
dazu  verwendet  werde,  die  Bezüge  der  dem  Kreise  Oberbayern  angehörigen  Waisen,  deren
Väter  nicht  Mitglieder  des  bayerischen  Volksschullehrervereines  waren,  auf  die  Höhe  der
Bezüge  der  Waisen  zu  bringen,  deren  Väter  dem  genannten  Vereine  angehörten,  ertheilen
Wir  Unsere  Genehmigung.

2.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  bezüglich  der  Regelung  der  Gehalts=  und  Pensionsverhältnisse
  der  nichtpragmatischen  Kreisbediensteten  und  des  weiblichen  Lehrpersonals  der
Seminarübungsschule  sowie  der  Anstalts  Hilfslehrerin  der  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt  in
München  haben  Wir  bereits  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  verweisen  hiewegen  auf
die  Entschließung  der  k.  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abtheilungen  und  der  Finanzen
vom  31.  Jannar  d.  Is.  Nr.  1207.  Wir  sprechen  aber  gerne  noch  dem  Landrathe  für
diese  wohlwollende  Berücksichtigung  des  nichtpragmatischen  Personals  der  Kreisgemeinde
Unsere  besondere  Anerkennung  aus.

3.  Bezüglich  der  wiederholten  Bitte  des  Landrathes  um  Uebernahme  der  Dotation  der
Kreis-Lehrerinnenbildungs-Anstalt  in  München  auf  Centralfonds,  sowie  um  Gewährung  von