Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Gewerbesteuer,  hergestellten  Katastern  berechnet  sich  ferner  auf  Grund  der  Feststellungen
der  Katasterkommission
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  auf  1851092605-4
und  die  Staatssteuer  je  auf  1000./  Kapitalwerth  zu
14  7KM.:
0)  das  Gewerbekataster  auf  einen  steuerbaren  Betrag  von  68627  983  /
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  /  steuerbaren  Betrag  zu
2  N.

Die  hienach  pro  1884/85  auf  die  einzelnen  Oberamtsbezirke  entfallende  Jahresstener,
deren  Repartition  bezüglich  der  Grund=  und  Gefällsteuer  von  dem  Steuerkollegium,  hinsichtlich
  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  durch  die  Katasterkommission  vorgenommen
worden  ist,  ist  in  der  Beilage  ersichtlich.

Bezüglich  der  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen  werden  die  K.  Oberämter
angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  rc.  unter
Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  je  abgesondert  auf  das  Grund=  und  Gefällkataster
vollzogen  wird.

Wegen  Vertheilung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  auf  die  einzelnen  Gemeinden,
wegen  Behandlung  des  nach  Art.  3  Ziffer  2  des  Finanzgesetzes  in  Folge  der  Berichtigung
  und  Fortführung  der  Gebäunde=  und  Gewerbekataster  für  Rechnung  der  Staatskasse
  entstehenden  Abgangs  und  Zuwachses  und  wegen  der  nach  Ziffer  3  von  den  Wandergewerben
  an  die  Staatskasse  zu  entrichtenden  Steuern  werden  die  Bezirkssteuerämter
(Kameralämter),  welchen  nach  Art.  84  und  98  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  die
Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  obliegt,  auf  die  durch  die  Katasterkommission
  denselben  zugegangenen  Vorschriften  verwiesen.

Hinsichtlich  der  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern  werden
die  Oberämter  auf  die  hierüber  schon  früher  getroffenen  Verfügungen  hingewiesen.

Stuttgart,  den  4.  April  1884.
Riecke.

Gesehen  von  dem  K.  Finanzministerium

Stuttgart,  den  7.  April  1884.
Renner.