Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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während  das  „Hat“  den  thatsächlichen  Nutzungsvollzug  in  den  abgelaufenen  Jahren  zum
Gegenstand  hat.

Wenn  jedoch  eine  höhere  als  die  hienach  sich  berechnende  Nutzung  mit  Rücksicht  auf
die  zeitweilige  Lage  des  Haushalts  der  Körperschaft  in  den  Nutzungsplan  des  laufenden
Jahres  eingestellt  werden  soll,  so  ist  ein  solcher  Antrag  als  Vorgriff  innerhalb  der  zehnjährigen
  Nutzungsperiode  zu  behandeln  und  gemäß  Art.  6  Abs.  5  des  Gesetzes  der  Genehmigung
  des  Oberamts  zu  unterstellen.

Auf  den  Wunsch  der  Körperschaft  kann  die  Nutzung  des  laufenden  Jahres  auch
unter  den  nach  Abs.  2  und  3  zulässigen  Betrag  vorbehältlich  späterer  Wiederausgleichung
der  Mindernutzung  ermäßigt  werden.  Eine  solche  Ersparniß  steht  jederzeit  zur  Verfügung
der  Körperschaft  und  ist  insbesondere  bei  der  Erneuerung  des  Wirthschaftsplans  als
Reserve  außer  Berechnung  zu  lassen.

Beim  Vortrag  der  einzelnen  Hiebsanträge  im  Nutzungsplan,  welcher  mit  Unterscheidung
  der  Haubarkeits=  und  Zwischennutzung  erfolgt,  ist  derjenige  Faktor  besonders
hervorzuheben,  welcher  Gegenstand  des  Nutzungsetats  ist  (vergl.  §.  6  Abs.  2  ff.  oben).
Wenn  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  erfahrungsgemäß  beträchtliche  Anfälle  an  Windwürfen,
  Schneebrüchen,  Dürrholz  und  dergl.  alljährlich  zu  erwarten  sind,  ist  ein  entsprechendes
  Ouantum  hiefür  auszusetzen  und  hiernach  der  für  die  ordentlichen  Schläge
auszuwerfende  Betrag  zu  ermäßigen.  Der  Vortrag  der  Nutzungsfläche  ist  entbehrlich,
wenn  ein  Materialetat  besteht.  Dagegen  sind  die  Materialerträge,  bezw.  einzelne  Bestandtheile,
  z.  B.  Reisig,  Rinde  u.  s.  w.,  auch  wenn  sie  nicht  Gegenstand  des  Nutzungsetats
sind,  doch  insoweit  vorzutragen,  als  es  von  der  Körperschaft  behufs  Veranschlagung  der
muthmaßlichen  Geldeinnahme  gewünscht  wird.

Die  nach  Abschluß  der  Nutzungen  zu  fertigende  Fällungsnachweisung  hat  die  sämmtlichen
  Nutzungsergebnisse  des  betreffenden  Wirthschaftsjahrs  zu  enthalten.  Einer  besonderen
  Begründung  der  Abweichungen  des  Vollzugs  gegenüber  dem  Voranschlag  im
Nutzungsplan  bedarf  es  unter  der  Voraussetzung  nicht,  daß  die  Ueberschreitung  im  einzelnen
Waldtheil  nicht  mehr  als  20⅝%  und  im  Ganzen  nicht  mehr  als  5⅝  des  Voranschlags
beträgt.  Weitergehende  Ueberschreitungen  der  im  Nutzungsplan  vorgesehenen  Beträge
sind  zu  rechtfertigen.