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worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz
erhoben, welcher von der am Höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu
erlegen ist. Ausgenommen biervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan,
Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren
(Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter
anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit ver Emballage
solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gebörigen,
im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern
aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. Nr. 20.)
soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarif-Satze für kurze Waaren
zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Befunde
zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung
anträgt.
VIII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden,
die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transporte von der Niederlage
erhoben;
2) sofern vieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, erfolgt die
Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beink Eingangsamte,
wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter
Richtung des Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs= oder
Packhofs-Amte nötbig werden.
b) Von Waaren, welche keine höbere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die
allgemeine Eingangsabgabe (½/ Thaler oder 52½ Kreuzer vom Centner), und
nach der dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe
belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden
zusammen genommen davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich
bei dem Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei
a. 2. ..
Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme
begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt
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