Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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worden,  in  dem  Bestimmungsorte  von  dem  ganzen  Gewichte  des  Kollo  der  Abgabensatz

  erhoben,  welcher  von  der  am  Höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu

erlegen  ist.  Ausgenommen  biervon  sind:  Glas,  Glaswaaren,  Instrumente,  Porzellan,

Steingut  und  kurze  Waaren,  sowie  alle  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren

(Mercerie)  gehörigen,  in  dem  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter

anderen  Nummern  aufgeführten  Gegenstände,  wenn  die  Beschaffenheit  ver  Emballage

solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlässigen  Verschluß  gestattet.

VII.  Die  Deklaration  der  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Mercerie)  gebörigen,
  im  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern
aufgeführten  Gegenstände  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,  Abtheilung  II.  Nr.  20.)
soll  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  dem  höheren  Tarif-Satze  für  kurze  Waaren
zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  die  Abgabenentrichtung  nach  dem  Revisions-Befunde
  zulässig  bleiben,  wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  spezielle  Ermittelung
  anträgt.

VIII.  a)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

1)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt  werden,
die  Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weitern  Transporte  von  der  Niederlage
erhoben;

2)  sofern  vieselben  zum  unmittelbaren  Durchgange  deklarirt  werden,  erfolgt  die
Entrichtung  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  beink  Eingangsamte,
wo  nicht  aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordnet,  oder,  bei  veränderter
  Richtung  des  Waarenzuges,  Nacherhebungen  bei  dem  Ausgangs=  oder
Packhofs-Amte  nötbig  werden.

b)  Von  Waaren,  welche  keine  höbere  Abgabe  bei  dem  Eingange  tragen,  als  die
allgemeine  Eingangsabgabe  (½/  Thaler  oder  52½  Kreuzer  vom  Centner),  und
nach  der  dritten  Abtheilung  bei  dem  Durchgange  nicht  mit  einer  geringeren  Abgabe
  belegt  sind,  als  an  Eingangsabgabe  oder  Ausgangsabgabe,  oder  an  beiden
zusammen  genommen  davon  zu  entrichten  seyn  würde,  müssen  die  Gefälle  gleich
bei  dem  Eingangsamte  erlegt  werden,  vorbehaltlich  örtlicher  Ausnahmen  wie  bei
a.  2.  ..
Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender  Ausnahme
begriffen  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Amt

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