Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  106  —

gelautet  haben,  welche  der  Eigenthümer  nach  Artikel  13.  bei  Ausbringung
es  gerichtlichen  Mortif#kationsverfahrens  nicht  mehr  zu  fordern  berechtigt  war.

So  lange  der  Aktionair  den  Betrag  der  Aktie  nicht  vollständig  berichtigt
  hat,  wird  er  durch  Uebertragung  seines  Anrechtes  auf  einen  Andern  von
der  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  des  Rückstandes  nicht  befreit.

Solche  Uebertragung  kann  nur  mittelst  Cession  auf  der  Quittung  erfolgen,
  sie  muß  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt  und  nachgewiesen  werden.  Die
etwa  verlorene  oder  vernichtete  Quittung  resp.  Cessionsurkunde  wird  durch  eine
Privaterklärung  mortifjzirt.

Artikel  15.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahres,  zuerst  am  31.  Dezember  1856.,  soll
über  die  Abtiva  und  Passiva  der  Gesellschaft  eine  Bilanz  oder  eine  Inventur
errichtet  werden,  welche  binnen  der  ersten  drei  Monate  des  folgenden  Jahres
abgeschlossen  und  in  ein  eigens  dafür  bestimmtes  Buch  eingetragen  werden  muß.

Die  Bilanz  ist  der  Königlichen  Regierung,  in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat,  mitzutheilen  und  alljährlich  öffentlich  bekannt  zu
machen.

In  dieser  Bilanz  werden  alle  Schiffe,  Maschinen,  Materialien,  etwa
angekaufte  Grundstücke,  nach  ihrem  wahren  Werthe  zur  Zeit  der  Bilanz  und
Inventur,  ausstehende,  vom  Verwaltungsrathe  für  sicher  erachtete  Forderunen

  nach  dem  Nennwerthe,  zweifelhafte  ausstehende  Forderungen  nur  mit  dem

Werthe,  der  ihnen  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  beigelegt  wird,  zum
Ansatz  gebracht.  Schiffe,  Maschinen,  Materialien  und  Grundstücke  dürfen  niemals
  über  den  Kostenpreis  angesetzt  werden.

Der  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Jahresgewinn
der  Gesellschaft.

Artikel  16.

Aus  diesem  Jahresgewinn  werden  vorweggenommen:
1)  das  Gehalt  des  Rhedereidirektors,  bestehend  in  zwei  Prozent  vom  Brutto-Ertrage
  der  Fracht  (Artikel  30.),
2)  zwei  Prozent  des  emittirten  Aktienkapitals  zur  Bildung  des  Reservefonds
  (Artikel  18.).
Z  Der  Rest  des  Jahresgewinnes  wird  als  Dividende  unter  die  Aktionaire
  vertheilt.

Artikel  17.
Die  Zahlung  der  Dividende  erfolgt  in  einer  Rate  am  15.  April  zu

Danzig,  und  wenn  der  Verwaltungsrath  es  angemessen  erachtet,  auch  an  anderen,
  von  ihm  zu  bestimmenden  Orten  des  Inlandes.

Artikel  18.

Der  Reservefonds  ist  zur  Beslreitung  unvorhergesehener  Ausgaben  bestimmt.
  Er  kann  jedoch  mur  auf  den  besonderen  und  von  der  Generalversamm
lung  der  Aktionaire  genehmigten  Vorschlag  des  Verwaltungsrathes  ganz  odetheil-