Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Gesellschafts-Kapital
  und
dessen  Einzahn



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Zweites  Kapitel.

Artikel  6.

Das  Gesellschaftskapital  ist  auf  zweimal  hunderktausend  Thaler  Preuhisch
  Kurant  festgesetzt  und  zerfällt  in  vierhundert  Aktien,  jede  im  Betrage  von
fünfhundert  Thalern  Preußisch  Kurant.

Jeder  Aktienzeichner  ist  verpflichtet,  ein  Drittel  oder  1063  Thaler,  geschrieben:
  Einhundert  sechs  und  sechszig  zwei  Drittel  Thaler  Preußisch  Kurant
  auf  jede  Aktie  sofort  und  den  Ueberrest  in  zwei  Raten  binnen  einem  Monat
  nach  erfolgter  Zahlungsaufforderung  des  Verwaltungsrathes,  die  erlangte
landesherrliche  Genehmigung  vorausgesetzt,  zu  zahlen.

Alle  Zahlungen  erfolgen  zu  Danzig  bei  dem  von  dem  Verwaltungsrathe
zu  bezeichnenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Handlungshause.

Die  erste  und  zweite  Zahlung  wird  durch  eine  einfache,  auf  den  Namen
des  Aktionairs  ausgestellte  Quittung  bescheinigt;  bei  der  letzten  Zahlung  werden
den  Einzahlenden  die  definitiven  Aktiendokumente  behändigt.  Promessen  oder
Interimsscheine  über  geleistete  Partialzahlungen,  die  auf  den  Inhaber  lauten,
werden  nicht  ausgestellt.

Sollte  die  landesherrliche  Genehmigung  nicht  bis  zum  31.  März  1850.
erfolgt  sein,  so  werden  die  ersten  Einzahlungen  von  1063  Thaler  pro  Aktie
den  Jeichnern  jedoch  ohne  Zinsen,  zurückerstartet.

Artikel  7.

Von  jeder  Summe,  deren  Zahlung  verzögert  wird,  laufen,  ohne  daß  es
gerichtlicher  Aufforderung  bedürfte,  von  selbst  fünf  Prozent  jährlicher  Verzugszinsen,
  vom  Tage  der  Fälligkeit  ab,  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

Artikel  8.

Ist  die  ausgeschriebene  Einzahlung  nicht  pünktlich  am  Verfalltage  geleistet,
  so  werden  die  Nummern  der  Zeichnungen,  welche  im  Rückstande  sind,
in  den  im  Artikel  35.  bezeichneten  Tagesblättern  veröffentlicht.

·  Vier  Wochen  nach  dieser  Veroͤffentlichung  hat  die  Gesellschaft  das  Recht,
die  betreffenden  Aktien  für  Rechnung  und  Gefahr  der  Säumigen  durch  einen
vereideten  Mäkler  verkaufen  zu  lassen,  es  sei  im  Ganzen  oder  Einzelnen,  an
einem  Tage  oder  zu  verschiedenen  Zeiten,  ohne  alle  Klage  oder  gerichtliche
Förmlichkeit.

Die  Interimsquittungen  über  die  also  verkauften  Aktien  erlöschen  von
selbst;  dies  wird  in  den  bezeichneten  Blättern  veröffentlicht  und  den  Käufern
werden  neue  #erinsguitsungen  unter  denselben  Nummern  ausgefertigt.

Durch  die  der  Gesellschaft  im  gegenwärtigen  Artikel  eingeräumten  Befugnisse
  soll  dieselbe  nicht  behindert  sein,  gleichzeitig  die  gewöhnliche  Rechtshülfe
  gegen  die  säumigen  Aktionaire  in  Anwendung  zu  bringen.

"  ArOü