Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die obigen und uͤberhaupt alle von der Gesellschaft zu erlassenden Be- 
kanntmachungen geschehen: 
a) zu Danzig in dem Intelligenzblatte und Regierungs-Amtsblatte, 
b) zu Berlin in dem Staatsanzeiger, 
c) zu Stettin in der Osiseezeitung. 
Geht eines dieser Blätter ein, so ist der Verwaltungsrath befugt, ein 
anderes in dessen Stelle zu besiimmen, muß jedoch alsdann die Aktionaire 
durch eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blatrern davon in Kennt- 
niß setzen. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, die Bestimmung über die Gesellschafts- 
blätter durch eine Verfügung abzuändern, welche in den Amtsblättern derje- 
nigen Regierungen zu veröffentlichen ist, in deren Bezirke diese Blätter er- 
scheinen. 
Artikel 36. 
Die Generalversammlung kann durch Beschluß des Verwaltungsrathes 
außerordentlich berufen werden. Der Verwaltungsrath hat darüber zu ent- 
scheiden, ob der Gegenstand der Berufung in den öffentlichen Anzeigen näher, 
bezeichnet werden soll, mit Vorbehalt des Falles des Artikels 43. 
Wenn es sich um Statutenänderungen oder um Vermehrung des Aktien- 
Kapitals innerhalb des umn Artikel 10. vorgesehenen Maximums handelt, ist 
dieser Gegenstand der anberaumten Generalversammlung in den öffentlichen 
Anzeigen bekannt zu machen. 
Jedenfalls muß die Anzeige enthalten, daß die Versammlung eine außer- 
ordentliche sei. « 
Artikel 37. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt den Vorsitz sowohl in 
den ordentlichen als außerordentlichen Generalversammlungen. Die beiden 
starksibetheiligten anwesenden Aktionaire sind Stimmzähler; im Falle ihrer 
Weigerung die beiden zunächst am siärksten Betheiligten und so weiter, bis 
zur Annahme. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar auf- 
genommen, von ihm, dem Vorsitzenden und den beiden Stimmzählern vollzo- 
gen und dann, auf Verlangen, vom Notar zum bffentlichen Glauben aus- 
gefertigt. 
Artikel 38. 
Durch ein von einem Notar auf Grund der Protokolle der Gesellschaft, 
sei es der Generalversammlung, sei es des Verwaltungsrathes, ausgestelltes 
Attest werden die Personen des Verwaltungsrathes und der Rhedereidirektor 
in ihrer Eigenschaft und zur Ausübung der ihnen beigelegten Befugnisse gegen 
dritte Personen und Behörden legitimirt. 
Artikel 39. 
Die Generalversammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden 
(Nr. 4351.) 15* Rech-
	        
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