Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Fuͤr die Repartition der Beitraͤge ist bei Entwerfung des Katasters als 
Grundsatz angenommen, daß vorläufig die angrenzenden Grundstücke nach Maaß- 
gabe des Vortheils und der Bonitäl, welche in der Nachweisung d. J. Tem- 
pelburg den 9. August 1854. veranschlagt ist, zu veranlagen sind. 
Nach diesem Katasterentwurf können sogleich Beiträge ausgeschrieben 
werden, vorbehaltlich späterer Ausgleichung. 
Behufs der definitiven Feststellung des Katasters ist dasselbe nach erfolg- 
ter Senkung des Sees einer Revision und Ergänzung zu unterwerfen, wobei 
auch die neugewonnenen Vorländer und Inseln nach Verhältniß des Vortheils 
herangezogen werden sollen. 
Demnachst ist das Kataster den betheiligten Rittergutsbesitzern, dem Do- 
mainenfiskus und den Vorständen der Gemeinden, welchen die übrigen Bethei- 
ligten angehören, ertraktweise mitzurheilen und dork, sowie bei dem Landrathe 
des Neustettiner Kreises, vier Wochen lang offen zu legen. Nur binnen dieser 
Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben werden. Dieselben sind 
bei dem Landrathe des Neustettiner Kreises anzubringen. Die Zeit der Offen- 
legung ist vier Wochen vorher durch das Kreisblatt und außerdem in ortsüb- 
licher Weise bekannt zu machen. Der Landrath hat die Beschwerden unter 
Zuziehung des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeig- 
neter Sachverständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind von der 
Regierung in Cöslin zu ernennen. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden 
die Akten der Regierung zu Cöslin zur Entscheidung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Regierungs-= 
Entscheidung ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die 
Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Cöslin ausgefer- 
tigt und dem Landrathe des Neustettiner Kreises zugesendet. Auf Grund des 
Katasters werden die Heberollen aufgestellt. 
S. 5. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Neustettiner Kreises soll zugleich Sozietaksdirektor sein. ODerselbe 
führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Be- 
schlüssen des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenhei- 
ten, auch dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht, 
wenn es nöthig werden sollte. Er hat insbesondere: 
a) die Ausfuͤhrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Plaͤnen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiräge auszuschreiben und von den Sau- 
migen event. durch administrative Exekution zur Kreis-Kommunalkasse 
einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenver- 
waltung zu revidiren; 
c) den
	        
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