Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Plan 
zu einer für Rechnung der Sozietät zur Regulirung der Gewässer 
in der Bokeler und Mafth- jederung zu negoziirenden 
#uleihe. 
. 1. 
Die Sozietät zur Regulirung der Gewässer in der Bokeler und Mafsl- 
holter Niederung bedarf zur Ausführung ihrer Meliorationsanlagen CG. 2. des 
Statuts vom 11. Juni 1855., Gesetz= Sammlung S. 490 ff.) eines Darlehns 
bis zum Betrage von 80,000 Rthirn., geschrieben achtzigtausend Thalern. 
F. 2. 
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Obligationen im Betrage von 500 Rthlr., 100 Rthlr. und 50 Rthlr. 
ausgestellt werden, dergestalt, daß ein Viertel zu 500 Rchlr., ein halb zu 100 
Rthlr., ein Viertel zu 50 Rthlr. ausgefertigt wird. 
Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrechts. Dem Vorstande der 
Sozietät steht aber die Befugniß zu, nach Ablauf von fünf Jahren die 
Obligationen durch Aufruf im Preußischen Staats-Anzeiger, in der Cölnischen 
Jeitung, sowie in den Amtsblättern der Regierungen zu Minden, Münster 
und Arnsberg, mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die Rückzah- 
lung nach Maaßgabe der unter 4. und 5. enthaltenen betreffenden Bestimmun- 
gen zu bewirken. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter ein- 
gehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz, in welchem anderen Blatte, 
slatt des eingegangemen, die Bekanntmachung erfolgen soll. 
K. 3. 
Die Verzinsung erfolgt in halbjährigen Terminen, jedesmal am 2. Ja- 
nuar und 1. Juli, mit fünf vom Hundert jährlich. Die Auszahlung der Zinsen 
geschieht bei der Sozietätskasse zu Wiedenbrück. 
S. 4. 
Die Rückzahlung wird dadurch sicher gestellt, daß vom 1. Januar 1861. 
ab alljährlich mindestens ein halb Prozenk der wirklich emittirten Obligatio- 
nen des Kapitals von 80,000 Rthlrn. nebst den ersparten Zinsen von den zur 
Amortisation gelangken Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amor= 
tisationsbeträge, sowie die Jinsen der Schuld, werden durch die nach Maaß- 
gabe der §6. 9. bis 11. und 30. des Statuts der Sozietät zur Regulirun 
der Gewässer in der Bokeler und Mastholter Niederung vom 11. Juni 1855. 
auf die Besitzer der betheiligten Grundstücke auszuschreibenden, nöthigenfalls 
durch administrative Exekution einzuziehenden Beiträge aufgebracht. 
(Nr. 4366.) 19* g. 5.
	        
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