Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 5. 
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Januar 
des betreffenden Jahres in den im §F. 2. genannten Blättern bekannt gemacht, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunachst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in den fesige- 
setzten Terminen nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten dreißig Fahre 
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tragen aber 
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen dreißig Jahre nach 
ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden 
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Fälligkeits= 
Termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung 
des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurück- 
gegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug 
gebracht wird. 
g. 6. 
Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Sozietäts-Obligatjonen erfolgt 
nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Titel 51. 
K. 120. seidl. und erst nach Verlauf von sechs halbjährigen Zinsterminen, die 
gerichtliche Amortisation erst nach Verlauf von zwei weiteren halbjährigen 
Iinskermmen. 
Berlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen weder aufgeboten noch 
amortisirt werden. 
Es kann jedoch der Verlust von Zinskupons innerhalb ihrer Verjäh- 
rungsfrist zum. Schutze gegen die Praklusion bei der Sozietätsverwaltung an- 
gemeldet werden. Wenn der stattgehabte Besitz der Zinskupons durch Vor- 
zeigung der Sozietäls-Obligationen oder sonst auf glaubhafte Weise dem So- 
zietätsvorstande nachgewiesen wird, ist dieser verpflichtet, nach Ablauf der vier- 
lährigen Verjährungsfrist den Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
nursekommaene Zinskupons dem legitimirten Besitzer gegen Quittung aus- 
zuzahlen. 
C. 7. 
Die Obligationen, Zinsscheine und Talons werden nach den beigedruck- 
ten Formularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern 
des Sozietätsvorstandes durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der 
Unterschrift, vollzogen. 
Schema
	        
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