Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

J.  33

Anlage  III
Gu  8  25).

Gemeinde:  Ort:

Friedenweiler.

Abgangs-NMachweis.

Das  unter  Hausnummer  31  zur  Feuerversicherung  eingeschätzte  Gebände  des  Johann  Rogg:

b.  Stallung  und  Schopf,  Versicherungsumm  15000  t
ist  im  Laufe  des  Jahres  1914  wegen  Baufälligkeit  abgebrochen  worden.  Da  der  Eigentümer  nicht
beabsichtigt,  dasselbe  wieder  herzustellen,  so  ist  die  Versicherungssumme  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar
1915  an  im  Feuerversicherungsbuch  abzuschreiben.

Oder:

Das  unter  Hausnummer  50  zur  Feuerversicherung  eingeschätzte  Wohnhaus  der  Stefan  Benz  Witwe
mit  einer  Versicherungssumme  ddddndn  1300  4
ist  am  25.  November  1911  abgebrannt,  und  die  Eigentümerin  mit  Verfügung  Großherzoglichen  Bezirksamts
  vom  13.  Februar  1914  Nr.  1  434  von  der  Verpflichtung  zum  Wiederaufbau  entbunden  worden.

Die  Versicherungssumme  ist  deshalb  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1915  an  im  Feuerversicherungsbuch
  abzuschreiben.

Friedenweiler,  den  20.  November  1914.

Die  Bauschätzer:  Der  Bürgermeister:

Der  Gebäudeeigentümer:

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  19138.  5