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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12.—
(Nr. 4367.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Februar 1856., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee
von Fraustadt bis zur Bomster Kreisgrenze in der Richtung auf Wollstein.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Fraustadt, im Regierungsbezirk Posen, beabsichtigten chausseemäßigen Ausbau
der Straße von Fraustadt bis zur Bomster Kreisgrenze in der Richtung auf
Wollstein genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations=
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Fraustadt
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 12. Februar 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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Jahrgang 1856. (Nr. 4367—4369) 20 (Nr. 4368.)
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1856.