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dende in den oben im Paragraph dreizehn genannten öffentlichen Blättern be-
kannt gemacht worden, wird die Dividende jährlich am zweiten Januar an der
Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine aus-
gezahlt. Die Dioidenden können durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch
an anderen Orten zahlbar gestellt werden.
K. 17.
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren
von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt worden sind.
Titel W.
Verwaltung.
S. 18.
Zur oberen Leitung der Gesellschaft, sowie zur Vertretung derselben wird
ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von der Generalver=
sammlung der Aktionaire ernannt.
Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars, und eine
von diesem über das Resultat der Wahlhandlung aufgenommene Urkunde bil-
det die Legitimation der Verwaltung.
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die
oben im Paragraph dreizehn bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauern sechs
Jahre. Nach Ablauf von je zwei Jahren scheiden zwei, in dem dritten Ter-
mine jedoch jedesmal drei Mitglieder des Verwaltungsrathes aus. Die Rei-
henfolge des Austkritts wird durch das Loos bestimmt und später durch das
Dienstalter bezeichnet. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die erste Ernennung des Verwaltungsrathes erfolgt durch die konsti-
tuirende Generalversammlung auf sechs Jahre, die erste theilweise Erneuerung
also durch die im siebenten Geschäftsjahre abzuhaltende ordentliche General=
Versammlung.
g. 19.
· Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zwanzig Aktien eigenthüm-
lich besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden bei der Gesellschaft hinterlegt
und sind, so lange die Funktionen des Aktieninhabers im Verwaltungsrathe
dauern, unveräußerlich.
K. 20.
Der Berwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten,
dessen Funktionen in dieser Eigenschaft Ein Jahr dauern. Isi der Präsident
abwesend, so versieht das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungsrathes
seine Stelle. «
H.21.