Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 158 — 
dende in den oben im Paragraph dreizehn genannten öffentlichen Blättern be- 
kannt gemacht worden, wird die Dividende jährlich am zweiten Januar an der 
Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine aus- 
gezahlt. Die Dioidenden können durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch 
an anderen Orten zahlbar gestellt werden. 
K. 17. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren 
von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt worden sind. 
Titel W. 
Verwaltung. 
S. 18. 
Zur oberen Leitung der Gesellschaft, sowie zur Vertretung derselben wird 
ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von der Generalver= 
sammlung der Aktionaire ernannt. 
Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars, und eine 
von diesem über das Resultat der Wahlhandlung aufgenommene Urkunde bil- 
det die Legitimation der Verwaltung. 
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die 
oben im Paragraph dreizehn bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauern sechs 
Jahre. Nach Ablauf von je zwei Jahren scheiden zwei, in dem dritten Ter- 
mine jedoch jedesmal drei Mitglieder des Verwaltungsrathes aus. Die Rei- 
henfolge des Austkritts wird durch das Loos bestimmt und später durch das 
Dienstalter bezeichnet. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
Die erste Ernennung des Verwaltungsrathes erfolgt durch die konsti- 
tuirende Generalversammlung auf sechs Jahre, die erste theilweise Erneuerung 
also durch die im siebenten Geschäftsjahre abzuhaltende ordentliche General= 
Versammlung. 
g. 19. 
· Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zwanzig Aktien eigenthüm- 
lich besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden bei der Gesellschaft hinterlegt 
und sind, so lange die Funktionen des Aktieninhabers im Verwaltungsrathe 
dauern, unveräußerlich. 
K. 20. 
Der Berwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, 
dessen Funktionen in dieser Eigenschaft Ein Jahr dauern. Isi der Präsident 
abwesend, so versieht das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungsrathes 
seine Stelle. « 
H.21.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.