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niglich Preußischen Gesetze, 2) ruͤcksichtlich der sonstigen Beamten uͤber die Be-
rufung gegen Entscheidungen des Luxemburgischen Disziplinargerichts das Koö-
niglich Preußische Staatsminisierium, nach Königlich Preußischen Gesetzen, zu
enkscheiden habe, wird hierdurch dem Dichlinarhoot und dem Staatsministe-
rium die Entscheidung in den ebengedachten Fällen übertragen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 19. Mäxz 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen.
v. Bodel wingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth=
* sb s schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
An das Staatsministerium.
(Nr. 4378.) Gesetz wegen Herabsetzung der Taravergütung für rohen Kaffee in Ballen oder
Säcken. Vom 31. März 18560.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
C. 1.
Für den in Ballen oder Säcken vom Auslande eingehenden rohen Kaf-
fee ist bis auf Weiteres in Stelle der bisher bewilligten Taravergütung von
drei Pfund vom Zentner Bruttogewicht — Pos. 25. m. a. Abtheilung II. des
für die Jahre 1846. 1847. und 1848. erlassenen und in Gemäßheit Unseres
Erlasses vom 31. Oktober 1853. bis auf Weiteres in Kraft befindlichen Zoll-
Tarifs — eine Taravergütung von zwei Pfund vom Zentner Brutkogewicht
zu gewähren.
g. 2.