Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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niglich  Preußischen  Gesetze,  2)  ruͤcksichtlich  der  sonstigen  Beamten  uͤber  die  Berufung
  gegen  Entscheidungen  des  Luxemburgischen  Disziplinargerichts  das  Koöniglich
  Preußische  Staatsminisierium,  nach  Königlich  Preußischen  Gesetzen,  zu
enkscheiden  habe,  wird  hierdurch  dem  Dichlinarhoot  und  dem  Staatsministerium
  die  Entscheidung  in  den  ebengedachten  Fällen  übertragen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  19.  Mäxz  1856.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Wesiphalen.

v.  Bodel  wingh.  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirth=*
  sb  s  schaftlichen  Angelegenheiten:

v.  Manteuffel.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  4378.)  Gesetz  wegen  Herabsetzung  der  Taravergütung  für  rohen  Kaffee  in  Ballen  oder
Säcken.  Vom  31.  März  18560.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

C.  1.

Für  den  in  Ballen  oder  Säcken  vom  Auslande  eingehenden  rohen  Kaffee
  ist  bis  auf  Weiteres  in  Stelle  der  bisher  bewilligten  Taravergütung  von
drei  Pfund  vom  Zentner  Bruttogewicht  —  Pos.  25.  m.  a.  Abtheilung  II.  des
für  die  Jahre  1846.  1847.  und  1848.  erlassenen  und  in  Gemäßheit  Unseres
Erlasses  vom  31.  Oktober  1853.  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  befindlichen  Zoll-Tarifs
  —  eine  Taravergütung  von  zwei  Pfund  vom  Zentner  Brutkogewicht
zu  gewähren.

g.  2.