Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten 
Gemeinden gegen Uebernahme der kuͤnftigen chauͤsseemaͤßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun- 
gen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein- 
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verlei- 
hen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. ange- 
hängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 10. März 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten 
und den. Finanzminister. 
  
  
(Nr. 4383.) Statut des Alt-Passarger Deichverbandes. Vom 19. März 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie- 
derung bei Alt-Passarge Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung 
eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen durch den Rückstau des frischen 
Haffes zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die Leseblich vor- 
geschriebene Anhbrung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch 
auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Jannar 1848. WV. 11. 
und 15. (Gesetz= Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines 
Deichverbandes unter der Benennung: 
„Alt-Passarger Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
K. 1. 
In der auf dem rechten Ufer des Passargeflusses vor dessen Einmündung 
in das frische Haff und an dem Ufer des letzteren bei dem Dorfe Alt-Passarge 
belegenen Niederung werden alle in Folge des Rückstaues aus dem Haff der 
Ueberschwemmung unterliegenden Grundstücke zu einem Deichverbande vereinigk. 
(Nr. 4382—4383. 24 Der
	        
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