Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Einzahlungen erfolgen bei der Kasse der Gesellschaft zu Tarnowitz. 
Wer innerhalb vier Wochen nach erfolgter Aufforderung nicht zahlt, 
verfällt in eine Konventionalstrafe von einem Viertheil des ausgeschriebenen 
Betrages; erfolgt die Zahlung nach vorheriger neuer Aufforderung nicht binnen 
weiteren vier Wochen, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, so ist der 
Verwaltungsrath berechtigt, entweder 
a) die Zahlung nebst Strafe und Zinsen gerichtlich einzuziehen, oder 
b) die bereits ausgegebenen Aktien-Quittungsbogen als verfallen und die 
durch die Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung 
dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang der Aktien für 
vernichtet erkldren, welche Erklärung durch die offentlichen Blätter 
(Artikel 13.) unter Angabe der Nummer erfolgt. 
An die Stelle der für verfallen erklärten Quittungsbogen werden 
neue unter derselben Nummer ausgefertigt und durch einen vereideten 
Makler der Börse zu Breslau für Rechnung des ursprünglichen Inha- 
bers verkauft. 
Dieser Fall soll auch 
IP) bei Sterbefällen, Fallissements, Auseinandersetzungen und in ähnlichen, 
vom Verwaltungsrathe für angemesen erachteten Fällen eintreten. 
Eine Verzinsung der eingezahlten Beträge, bis daß die Aktien vollsiän- 
dig eingezahlt sind, findet nicht siakt. 
Artikel 9. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus isi der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im Artikel 8. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Artikel 10. 
6 Jede Aktie isi untheilbar und kann nur durch Eine Person vertreten 
werden. 
Artikel 11. 
Gehen Aktien verloren, so werden an Stelle derselben neue ausgeferkigt, 
sabeh, ersteren den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß mortifi- 
zirt sind. 
„Die Kosten des Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem 
Behheiligten zur Last. 
Artikel 12. 
Jeder Aktionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer 
— im Bezirke der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu Tar- 
nowitz. 
Alle Insinuationen erfolgen gültiger Weise, falls der Aktionair nicht in 
dem Bezirke wohnt, an die in diesem Domizil wohnende, von ihm zu bestim- 
mende Person nach Maaßgabe der W. 20. 21. Titel 7. Theil I. der Allge- 
meinen Gerichts-Ordmung, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person 
auf dem Sekretariate der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu Tarnowitz. 
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