Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Der zur Theilnahme an der Generalversammlung berechtigte Aktionair 
kann sich durch einen linmberechrigen Aktionair vertreten lassen. 
Durch einen und denselben Bevollmächtigten können jedoch, ausschließlich 
seiner eigenen, nur zwanzig Stimmen vertreten werden. 
Artikel 30. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, sobald dies von 
dem Verwaltungsrathe für nöthig erachtet worden, oder sobald Aktionaire, 
welche zusammen mindesiens fünfhundert Aktien besitzen, bei dem Verwaltungs- 
rathe schriftlich darauf antragen. 
Der Verwaltungsrath beruft die außerordentlichen Generalversammlungen 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch die im Artikel 13. genannten Blätter. 
Die Bekanntmachungen sollen wenigstens vier Wochen vor der Versamm- 
lung stattfinden und den Gegensiand der Berathung enthalten. 
Artikel 31. 
Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mirtelst absoluter Stim- 
menmehrheit der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich der im Artikel 39. und 42. 
vorgesehenen Fälle; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende. 
Die Abstimmung ist öffentlich, oder, falls es von zehn Mitgliedern verlangt 
wird, geheim. 
Artikel 32. 
Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Tritt 
nicht die absolute Stimmenmehrheit bei dem ersten Skrutinium hervor, so 
werden die Abstimmungen über die Kandidaten jedesmal mit Ausschluß des 
mit den wenigsten Stimmen Versehenen fortgesetzt, bis die absolute Stimmen= 
mehrheit für einen erlangt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem 
Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Artikel 33. 
Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz 
in der Generalversammlung und ernennt die Skrutatoren. 
In den ordentlichen Generalversammlungen werden die Geschäfte nach 
folgender Tagesordnung verhandelt: 
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, 
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire. 
Letztere müssen vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem 
Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht sein; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilancen 
mit den Skripturen und Büchern der Gesellschaft zu vergleichen und, 
falls dieselben in Ordnung befunden worden, bei dem Verwaltungsrathe 
die Ercheilung der Decharge zu beantragen. , 
Jahrgang 1850. (Nr. 1385.) 26 Bei
	        
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