Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel  38.

Die  Auszahlung  der  Dividenden  erfolgt  halbjährig  am  15.  Februar  und
15.  August  gegen  Einreichung  der  Kupons  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft.
Wird  der  Betrag  binnen  vier  Jahren  nach  eingetretenen  Fälligkeitsterminen
nicht  erhoben,  so  verfällt  derselbe  der  Gesellschaft.

Siebenter  Titel.
Auflösung  der  Gesellschaft  und  KLiquidation.
Artikel  39.

Die  Auflösung  soll  siattfinden,  wenn  die  Verluste  die  Hälfte  des  Gesellschaftskapitals
  übersteigen  und  wenn  dieselbe  gleichzeitig  von  einer  Anzahl  von
Aktionairen,  welche  wenigsiens  drei  Viertel  der  sämmtlichen  Aktien  vertreten,
verlangt  wird.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  aber  nur  in  einer  besonders
  dazu  berufenen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Viertel
  der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktionaire,  vorbehaltlich  der  landesherrlichen
Genehmigung,  beschlossen  werden.  In  dieser  Generalversammlung  ist  jeder  Aktionair,
  gleichviel,  wie  viel  Aktien  er  besitzt,  stimmberechtigt  und  wird  jede  vertretene
  Aktie  für  Eine  Stimme  gerechnet.  '

.  Die  Befugnisse  der  Koͤniglichen  Regierung  zur  Aufloͤsung  der  Gesellschaft
in  Gemaͤßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  werden  hierdurch  nicht
geaͤndert.

Artikel  40.

·  Im  Falle  der  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  (Artikel  3.  und  39.)  bestimmt
diese  den  Modus  der  Liquidation  und  die  Anzahl  der  Liquidatoren  durch  Beschluß
  der  Generalversammlung.  4

Die  Generalversammlung  ernennt  die  Liquidaloren  und  bestimmt  ihre
Befugnisse.

Achter  Titel.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderungen  des  Statuts.

Artikel  41.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  ihren  Mktionairen  dürfen,
mit  Ausnahme  der  im  Artikel  8.  genannten  Fälle,  nur  durch  Schiedsmänner
entschieden  werden,  von  denen  jeder  Theil  einen  wählt.  Ein  Obmann  tritt  nur
dann  hing,  wenn  die  beiden  Schiedsrichter  sich  binnen  acht  Tagen  nicht  einigen
  können.

.  In  diesem  Falle  ernennt  der  Direktor  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu
Beuthen  in  Ob.  Schlesken  den  Obmann.  Schiedsrichter  und  Obmann  müssen
im  Kreise  Beuthen  wohnen.

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Noktar
oder  gerichtlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  des  Schieds-(Nr.

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