Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bei Berathung und Beschlußnahme uͤber Antraͤge ist jeder Eingriff in 
die spezielle Geschaͤftsverwaltung zu vermeiden. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden notariell oder gericht- 
lich aufgenommen. 
Artikel 31. 
In den außerordentlichen Generalversammlungen wird nur über diejenigen 
Gegenstände verhandelt, welche in der öffentlichen Bekanntmachung bei der Be- 
rufung bezeichnet sind. · 
Sechster Titel. 
Bilanz, Dividende, Reservefonds. 
Artikel 35. 
Am 31. Dezember jeden Jahres wird von dem Direktor ein vollständiges 
Inventarium über die Besitzungen, Vorräthe, Ausstände und Passiva der Ge- 
sellschaft aufgenommen, in ein besonderes dazu eingerichtetes Register eingetragen 
und dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. 
In diesem Bilanzinventarium werden alle Imnobiltn, Maschinen, Roh- 
stoffe und Fabrikate nach ihrem wahren Werthe zur Zeit der Aufstellung des 
Inventars, vom Verwaltungsrathe für sicher geachtete Forderungen nach dem 
Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende Forderungen aber nach dem Werthe, der 
ihnen durch Beschluß des Verwaltungsrathes beigelegt wird, zum Ansatz ge- 
bracht. Wie viel von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrieben 
werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath. 
Immobilien dürfen niemals über den Kostenpreis angesetzt werden. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Jahresgewinn 
der Gesellschaft. 
Die Bilanz wird alljährlich im Monat März durch die im Artikel 13. 
genannten Blätter dffentlich bekannt gemacht. 
Artikel 36. 
Von dem Jahresgewinn (Artikel 35.) werden vorweg genommen: 
1) zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds; 
2) drei Prozent für die Mitglieder des Verwaltungsrathes. 
th Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Aktionaire 
vertheilt. 
Artikel 37. 
Der Reservefonds, welcher im Geschäfte verbleibt, soll zwanzig Prozent 
des eingezahlten Aktienkapikals nicht übersteigen; bis zur Erreichung dieser Höhe 
werden jährlich zehn Prozent von dem reinen Gewinn abgesetzt. Er ist zur 
Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben bestimmt und kann nur auf beson- 
deren, von der Generalversammlung genehmigten Vorschlag des Verwaltungs= 
rathes zur Verwendung kommen. # 
Wird der Reservefonds angegriffen, so wird er auf gleiche Weise ergänzt. 
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