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Bei Berathung und Beschlußnahme uͤber Antraͤge ist jeder Eingriff in
die spezielle Geschaͤftsverwaltung zu vermeiden.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden notariell oder gericht-
lich aufgenommen.
Artikel 31.
In den außerordentlichen Generalversammlungen wird nur über diejenigen
Gegenstände verhandelt, welche in der öffentlichen Bekanntmachung bei der Be-
rufung bezeichnet sind. ·
Sechster Titel.
Bilanz, Dividende, Reservefonds.
Artikel 35.
Am 31. Dezember jeden Jahres wird von dem Direktor ein vollständiges
Inventarium über die Besitzungen, Vorräthe, Ausstände und Passiva der Ge-
sellschaft aufgenommen, in ein besonderes dazu eingerichtetes Register eingetragen
und dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt.
In diesem Bilanzinventarium werden alle Imnobiltn, Maschinen, Roh-
stoffe und Fabrikate nach ihrem wahren Werthe zur Zeit der Aufstellung des
Inventars, vom Verwaltungsrathe für sicher geachtete Forderungen nach dem
Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende Forderungen aber nach dem Werthe, der
ihnen durch Beschluß des Verwaltungsrathes beigelegt wird, zum Ansatz ge-
bracht. Wie viel von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrieben
werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath.
Immobilien dürfen niemals über den Kostenpreis angesetzt werden.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Jahresgewinn
der Gesellschaft.
Die Bilanz wird alljährlich im Monat März durch die im Artikel 13.
genannten Blätter dffentlich bekannt gemacht.
Artikel 36.
Von dem Jahresgewinn (Artikel 35.) werden vorweg genommen:
1) zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds;
2) drei Prozent für die Mitglieder des Verwaltungsrathes.
th Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Aktionaire
vertheilt.
Artikel 37.
Der Reservefonds, welcher im Geschäfte verbleibt, soll zwanzig Prozent
des eingezahlten Aktienkapikals nicht übersteigen; bis zur Erreichung dieser Höhe
werden jährlich zehn Prozent von dem reinen Gewinn abgesetzt. Er ist zur
Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben bestimmt und kann nur auf beson-
deren, von der Generalversammlung genehmigten Vorschlag des Verwaltungs=
rathes zur Verwendung kommen. #
Wird der Reservefonds angegriffen, so wird er auf gleiche Weise ergänzt.
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