Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel 38. 
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt halbjährig am 15. Februar und 
15. August gegen Einreichung der Kupons bei der Kasse der Gesellschaft. 
Wird der Betrag binnen vier Jahren nach eingetretenen Fälligkeitsterminen 
nicht erhoben, so verfällt derselbe der Gesellschaft. 
Siebenter Titel. 
Auflösung der Gesellschaft und KLiquidation. 
Artikel 39. 
Die Auflösung soll siattfinden, wenn die Verluste die Hälfte des Gesell- 
schaftskapitals übersteigen und wenn dieselbe gleichzeitig von einer Anzahl von 
Aktionairen, welche wenigsiens drei Viertel der sämmtlichen Aktien vertreten, 
verlangt wird. Die Auflösung der Gesellschaft kann aber nur in einer beson- 
ders dazu berufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Vier- 
tel der anwesenden oder vertretenen Aktionaire, vorbehaltlich der landesherrlichen 
Genehmigung, beschlossen werden. In dieser Generalversammlung ist jeder Ak- 
tionair, gleichviel, wie viel Aktien er besitzt, stimmberechtigt und wird jede ver- 
tretene Aktie für Eine Stimme gerechnet. ' 
. Die Befugnisse der Koͤniglichen Regierung zur Aufloͤsung der Gesellschaft 
in Gemaͤßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. werden hierdurch nicht 
geaͤndert. 
Artikel 40. 
· Im Falle der Aufloͤsung der Gesellschaft (Artikel 3. und 39.) bestimmt 
diese den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren durch Be- 
schluß der Generalversammlung. 4 
Die Generalversammlung ernennt die Liquidaloren und bestimmt ihre 
Befugnisse. 
Achter Titel. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen des Statuts. 
Artikel 41. 
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mktionairen dürfen, 
mit Ausnahme der im Artikel 8. genannten Fälle, nur durch Schiedsmänner 
entschieden werden, von denen jeder Theil einen wählt. Ein Obmann tritt nur 
dann hing, wenn die beiden Schiedsrichter sich binnen acht Tagen nicht eini- 
gen können. 
. In diesem Falle ernennt der Direktor des Königlichen Kreisgerichts zu 
Beuthen in Ob. Schlesken den Obmann. Schiedsrichter und Obmann müssen 
im Kreise Beuthen wohnen. 
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Noktar 
oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schieds- 
(Nr. 1385.) 20“ rich-
	        
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