Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

 

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tes,  ungeschliffenes,  unabgeriebenes,
unbemaltes,  ungepreßtes  oder  nur  mit
abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,
  Böden  und  Rändern.

 

11.  Haare  von  Pferden  und

HPferdehaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,

  auch  in  Lockenform  gelegt,  gesponnen.


Borsten.
DOeltücher.

Rohe  Beitfedern.

Geflechte  von  Pferdehaaren;  Gewebe,  auch
mit  anderen  Gespinnsten  gemischt,  sofern
  mindestens  die  ganze  Kette  oder
der  ganze  Einschlag  aus  Pferdehaaren
besteht.

.  IMenschenhaare,  roh  oder  in  der  unter

Nr.  251  bezeichneten  weiteren  Bear—
beitung.

Perrückenmacher-  und  andere  Arbeiten  aus

Haaren  und  Haarimitationen.

Schreibfedern  (Federspulen),  rohe;  nicht

weiter  zugerichtete  Schmuckfedern.

Schreibfedern,  gezogen;  Bettfedern  gereinigt

  und  zugerichtet.

Zuugerichtete  Schmuckfedern.

 

 

Menschen,  sowie  Waaren  darau
251..

11  à

11
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□

11  c

11  q
11  e

11  g

 

 

 

 

s  aarenverzeichni  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
S  26  für  *  chniß  auf  die  Spalten  1  und  2  Z  sab
S  Abtheilungen  für  die  lin  Prozenten  des
S  Ansfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5
247.|Glasplättchen,  Glasperlen,  Glasschmez,  e  Anmerf.47.  23  Fss.  u.  Kst.
Glastropfen,  auch  gefärbt.  13
248.]  Farbiges  Glas  (mit  Ausnahme  des  unter  10  f  248.
Nr.  238,  239,  243,  245  und  247
enthaltenen);  bemaltes,  vergoldetes  oder
versilbertes  Glas.  *
249.  Glasflüsse  (unechte  rohe  Steine)  ohne  10  f  249.
Fassung;  Glaswaaren  und  Emailwaaren
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  s  Zolltarif.
des  Zolltarifs  fallen.
250.|Milchglas  und  Alabasterglas,  ungemuster!0  f  Anmerk.  250

 

l

s;FedcrnundBorsten.

S.  Zolltarif.

20  Kst.  11  Kb.
9Bl.

S.  Zolltarif.