Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.  93

10  Thlr.  Strafe.  Abdecker,  welche  an  solchen  verbotenen  Stellen  die  Luder  ab—
schlachten  oder  liegen  lassen,  sollen  für  jedes  Stück,  groß  oder  klein,  in  5  Thlr.
Strafe  genommen  werden.  8  21  d.  Wege-Rglm.  v.  11.  Jan.  1767.

Achter  Abschnitt.
Verordnungen  zur  Vermeidung  von  Unglücken.

A.  Zur  Verhütung  oder  Verringerung  von  Feuersgefahren
ist  zuvörderst  für  das  Land  das  besondere  Reglement  vom  19.  Mai  1765,
Korn's  Edict.-Samml.  Bd.  8,  S.  614,  ergangen  und  enthält  folgende  Vorschriften:

1.  Jeder  Hauswirth  ist  verpflichtet,  bei  Feuer  und  Licht  nicht  nur
selbst  alle  Behutsamkeit  anzuwenden,  sondern  auch  darauf  Acht  zu  geben,  daß
solches  von  seiner  Familie  und  Gesinde  geschieht,  besonders  entweder  selbst  oder
durch  das  Gesinde  des  Abends  vor  dem  Schlafengehen  die  Ofenlöcher,  worinnen
  des  Tages  Feuer  gewesen,  zu.  zumachen,  und  auf  den  Herden,  oder
wo  sonst  Feuer  gehalten  worden,  Kohlen  und  Asche  zusammen  zu  kehren,
sowie  das  Gesinde  zur  Winterszeit  sich  nicht  unterstehen  darf,  warme  Ziegeln
oder  Steine  in  ihre  Betten  zu  nehmen.

Der  Gebrauch  von  hölzernen  Laternen  ist  untersagt  und  dürfen
nur  blecherne,  welche  mit  Glas  ausgesetzt  oder  ganz  von  durchlöchertem
Blech  verfertigt  sind,  gebraucht  werden,  bei  1  Thlr.  Strafe.

Kein  Hauswirth  oder  Gesinde  darf  mit  einem  bloßen  Lichte,  oder  mit
einem  angezündeten  Holzspahn  oder  Schleuße  im  Hause,  auf  den  Boden
  und  den  Kammern,  oder  in  den  Ställen  herumlaufen,  bei  4  Thlr.  Strafe
gegen  den  Wirth  und  gegen  unvermögende  Dienstboten  bei  Gefängnißstrafe  bis
zu  4  Wochen.

Die  Nacht  über  darf  kein  Flachs  in  den  Backöfen  gedörrt  werden
bei  25  Thlr.  Strafe  gegen  Dominien  oder  deren  Leute,  bei  4  wöchentlichem
Arrest  gegen  Bauern,  Gärtner  und  andere  Einwohner;  und  soll  dagegen  keine
Entschuldigung  der  Unwissenheit  oder  des  Ungehorsams  des  Weibes  und  Gesindes
  angenommen  werden.

Backöfen  sollen  in  Häusern,  wo  sie  Schaden  verursachen  können,  nicht
geduldet  werden.

Kiehn  oder  Holz  darf  weder  unter  noch  oben  auf  dem  Kachelofen
getrocknet,  noch  das  Ofenrohr  an  die  Wand  gesetzt,  viel  weniger  Flachs
darauf  gedörrt  werden  bei  2  Thlr.  Strafe.

Niemand  darf  sich  unterstehen,  außer  den  Wohnstuben  mit  einer  glimmenden
  Tabackspfeife,  wenn  sie  auch  mit  einem  Deckel  versehen  ist,  in  den
Käusern  auf  den  Kammern,  Boden,  Ställen,  auf  den  Höfen  und  im
Dorfe  herumzulaufen,  bei  harter  Strafe.

Das  gefährliche  Schießen  bei  Hochzeiten  und  anderen  Gelagen  in
Dörfern,  besonders  um  die  Strohdächer  soll  auf  das  Energischste  bestraft  werden.

Jeder  Hauswirth  soll  darauf  sehen,  daß  die  Schornsteine  fleißig  gekehrt
  und  der  Ruß  täglich  mit  einem  stumpfen  Besen  abgefegt  werde.

Auf  den  Böden  in  der  Nähe  der  Schornsteine  darf  nichts  Brennbares
  niedergelegt  oder  gar  die  Asche  aufgeschüttet  werden.  Letztere  ist  vielmehr
im  Hofe  an  einem  ganz  sicheren  Orte  niederzulegen

Die  Schornsteine  und  Feuerschlünde  müssen  in  den  Herbst=  und  Wintermonaten
  viermal  und  in  den  andern  Monaten  dreimal  gefegt  werden.

In  jedem  Dorfe  muß  vom  Scholzen  ein  Buch  gehalten  werden,  worin  der
Schornsteinfeger  vermerkt,  welchen  Tag  er  gekehrt  und  welche  Schornsteine,  auch
was  er  etwa  an  letzteren  schadhaft  befunden.  ·