Verordnungen zur Vermeidung von Unglücken. 93
10 Thlr. Strafe. Abdecker, welche an solchen verbotenen Stellen die Luder ab—
schlachten oder liegen lassen, sollen für jedes Stück, groß oder klein, in 5 Thlr.
Strafe genommen werden. 8 21 d. Wege-Rglm. v. 11. Jan. 1767.
Achter Abschnitt.
Verordnungen zur Vermeidung von Unglücken.
A. Zur Verhütung oder Verringerung von Feuersgefahren
ist zuvörderst für das Land das besondere Reglement vom 19. Mai 1765,
Korn's Edict.-Samml. Bd. 8, S. 614, ergangen und enthält folgende Vorschriften:
1. Jeder Hauswirth ist verpflichtet, bei Feuer und Licht nicht nur
selbst alle Behutsamkeit anzuwenden, sondern auch darauf Acht zu geben, daß
solches von seiner Familie und Gesinde geschieht, besonders entweder selbst oder
durch das Gesinde des Abends vor dem Schlafengehen die Ofenlöcher, worinnen
des Tages Feuer gewesen, zu. zumachen, und auf den Herden, oder
wo sonst Feuer gehalten worden, Kohlen und Asche zusammen zu kehren,
sowie das Gesinde zur Winterszeit sich nicht unterstehen darf, warme Ziegeln
oder Steine in ihre Betten zu nehmen.
Der Gebrauch von hölzernen Laternen ist untersagt und dürfen
nur blecherne, welche mit Glas ausgesetzt oder ganz von durchlöchertem
Blech verfertigt sind, gebraucht werden, bei 1 Thlr. Strafe.
Kein Hauswirth oder Gesinde darf mit einem bloßen Lichte, oder mit
einem angezündeten Holzspahn oder Schleuße im Hause, auf den Boden
und den Kammern, oder in den Ställen herumlaufen, bei 4 Thlr. Strafe
gegen den Wirth und gegen unvermögende Dienstboten bei Gefängnißstrafe bis
zu 4 Wochen.
Die Nacht über darf kein Flachs in den Backöfen gedörrt werden
bei 25 Thlr. Strafe gegen Dominien oder deren Leute, bei 4 wöchentlichem
Arrest gegen Bauern, Gärtner und andere Einwohner; und soll dagegen keine
Entschuldigung der Unwissenheit oder des Ungehorsams des Weibes und Gesindes
angenommen werden.
Backöfen sollen in Häusern, wo sie Schaden verursachen können, nicht
geduldet werden.
Kiehn oder Holz darf weder unter noch oben auf dem Kachelofen
getrocknet, noch das Ofenrohr an die Wand gesetzt, viel weniger Flachs
darauf gedörrt werden bei 2 Thlr. Strafe.
Niemand darf sich unterstehen, außer den Wohnstuben mit einer glimmenden
Tabackspfeife, wenn sie auch mit einem Deckel versehen ist, in den
Käusern auf den Kammern, Boden, Ställen, auf den Höfen und im
Dorfe herumzulaufen, bei harter Strafe.
Das gefährliche Schießen bei Hochzeiten und anderen Gelagen in
Dörfern, besonders um die Strohdächer soll auf das Energischste bestraft werden.
Jeder Hauswirth soll darauf sehen, daß die Schornsteine fleißig gekehrt
und der Ruß täglich mit einem stumpfen Besen abgefegt werde.
Auf den Böden in der Nähe der Schornsteine darf nichts Brennbares
niedergelegt oder gar die Asche aufgeschüttet werden. Letztere ist vielmehr
im Hofe an einem ganz sicheren Orte niederzulegen
Die Schornsteine und Feuerschlünde müssen in den Herbst= und Wintermonaten
viermal und in den andern Monaten dreimal gefegt werden.
In jedem Dorfe muß vom Scholzen ein Buch gehalten werden, worin der
Schornsteinfeger vermerkt, welchen Tag er gekehrt und welche Schornsteine, auch
was er etwa an letzteren schadhaft befunden. ·