Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Dagegen  können  Privatdepeschen,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus
Rücksichten  des  öffentlichen  Wohls  und  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  von
der  Annahme  und  Weiterbeförderung  ausgeschlossen  werden.

Reihenfolge  der  Telegraphirung.
Art.  13.

Die  Beförderung  der  Vereinsdepeschen  von  jeder  Station  aus  auf  derselben  Linie
geschieht  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  entweder  bei  der  Station  aufgeliefert  werden,
  oder  telegraphisch  zu  derselben  gelangen;  den  Vorrang  hiebei  haben  jedoch  jederzeit
die  Staatsdepeschen  und  nach  diesen  die  dringenden  Dienstdepeschen,  sowie  diejenigen
Depeschen,  welche  dringende  Maßregeln  oder  schwere  Unfälle  auf  Eisenbahnen  betreffen.

Grundlage  der  Tarife.
Art.  14.

Für  die  Ermittlung  der  Beförderungsgebühren  für  Depeschen,  welche  innerhalb
des  Vereinsgebiets  verbleiben,  wird  einer  Seits  die  Wortzahl  der  Depesche,  anderer
Seits  die  direkte  Entfernung,  auf  welcher  die  Depesche  zu  befördern  ist,  zu  Grunde
gelegt.

Im  Verkehr  mit  dem  Vereinsauslande  finden  die  bezüglichen  internationalen  Tarifbestimmungen
  Anwendung.

Spezielle  Taxbestimmungen.
Art.  15.

Die  Einheit  der  Beförderungsgebühr  bildet  je  nach  der  Währung,  welche  bei  der
Aufgabestation  besteht,  der  Satz  von

8  Sgr.=  40  Kr.  Oesterr.  =  28  Kr.  Süddeutsch  =  0,50  Guld.  Niederl.  =  1  Frank,
für  die  einfache  Depesche  und  1  Zone.

Eine  einfache  Depesche  ist  eine  solche,  welche  nicht  mehr  als  20  Worte  enthält.

Für  jede  folgenden  10  Worte  wird  jedesmal  die  Hälfte  der  Einheitsgebühr  mehr
erhoben,  so  daß  Depeschen  mit  21  bis  30  Worten  12  Sgr.,  dergleichen  mit  31  bis
40  Worten  16  Sgr.  u.  s.  f.  kosten.

Die  Zonen  bestimmen  sich  durch  direkte  Entfernungen  (Luftlinien)  in  der  Weise,
daß  bis  zu  10  geogr.  Meilen  eine  Zone,  über  10  bis  45  Meilen  zwei  Zonen,  über
45  Meilen  drei  Zonen  in  Berechnung  kommen.