Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

Regierungsrat

—.  Rehabilitierung  (Rehabilitation)

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6  Wochen  innerhalb  und  bis  zu  4  Wochen  vier  Wochen  in  einem  Kalenderjahre,  militärische
außerhalb  Landes  —  d.  i.  des  Deutschen  Reiches;  Übungen  und  Krankheit  bis  zu  acht  Wochen

längeren  Urlaub  hat  der  Oberpräsident,  eventuell
der  Minister  zu  erteilen  —  Reg.-Instr.  §  39  Ziff.  6
und  Oberpräsidialinstr.  §  11  Ziff.  4  h);  die  Verteilung
  der  Dezernate,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  für  den  Fall  der  dauernden
Heranziehung  von  Mitgliedern  der  Regierungsabteilungen
  zu  den  Geschäften  des  R.  (Präsidialabteilung)
  und  umgekehrt  die  Genehmigung  der
Ministerialinstanz  einzuholen  ist  (Zirt  Bf.  vom
9.  Febr.  1884  —  MBl.  15  —  III  letzter  Absatz);
die  Oberaufsicht  über  die  Regierungshauptkasse;
die  Erstattung  der  sog.  Immediatzeitungsberichte
(s.  Zeitungsberichte).  —  Der  R.,  welcher
zur  zweiten  Rangklasse  gehört,  steht  unter  der
disziplinaren  Aufsicht  des  Md  J.  und  FM.;  er
gehört  zu  denjenigen  Beamten,  welche  nach  §  87
des  Disziplinargesetzes  vom  21.  Juli  1852

angerechnet  werden  (§  4  der  AusfAnw.).  Doch
ist  es  für  angängig  zu  erachten,  daß,  wenn  ein
R.  zwei  Ubungen  von  mehr  als  acht  Wochen
in  einem  Jahre  abgeleistet  hat,  die  zweite
Ubung  oder  der  die  Dauer  von  acht  Wochen
übersteigende  Teil  auf  ein  anderes  Kalenderjahr
der  Vorbereitungszeit  angerechnet  wird  (Erl.
vom  27.  April  1907).  Urlaub  und  militärische
AUbung  bzw.  Krankheit  dürfen,  um  anrechnungsfähig
  zu  sein,  acht  Wochen  nicht  übersteigen
(Erl.  vom  14.  Dez.  1906).  Wegen  der  Vorbereitung
  und  Ausbildung  anhaltischer  Referendare
  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
in  Preußen  s.  Staatsvertrag  vom  11.  Dez.  1899
(GS.  1900,  33).  S.  auch  Subalternbeamte.

 

 

Negierungs.  und  Bauräte  s.  Bauverwaltungsbeamte

  unter  I1  A;  Eisenl-(GS.

  465)  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzt  bahnbeamte  I.

werden  können.  Wegen  der  Stellvertretung

des  R.  s.  Regierungen  II  und  wegen  der

Zwangsbefugnisse  und  des  Polizeiverordnungsrechts
  desselben  s.  Zwangsmittel  und
Landespolizeiverordnungen.
Regierungsrat  ist  die  Amtsbezeichnung  für  die
zum  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienste
befähigten  älteren,  in  der  Regel  etatsmäßig
angestellten  Mitglieder  der  Regierungen  und
anderer  Provinzialverwaltungsbehörden,  sowie
von  Einzelbeamten,  welche  die  gleiche  Vorbildung
  wie  jene  besitzen  und  mit  ihnen  im  gleichen
Dienstalter  stehen  (Spczialkommissarien,  Vorsitzende
  von  Veranlagungskommissionen  usw.).
Die  R.,  welche  vom  Könige  ernannt  s
haben  den  Rang  der  Räte  vierter  Klasse.  Wegen
der  für  die  R.  bei  den  Behörden  der  allgemeinen
  Verwaltung  erforderlichen  Qualifikation
s.  Verwaltungsdienstl(Befähigung
zum  höheren)  und  wegen  des  Stimmrechts

bei  den  Regierungen  s.  d.  III,  sowie  Plenum,
der  Regierung.  Auch  für  Mitglieder  von

Reichsbehörden,  und  zwar  auch  für  technische,
ist  der  Regierungsratstitel  eingeführt.

Regierungsreferendare  sind  die  zur  Vorbereitung
  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  bei  den

Regierungen  beschäftigten  Beamten.  Sie  werden
von  dem  Regierungspräsidenten  ernannt  (G.  vom;-10.
  Aug.  1906  —  GES.  378  —  J§),),  der  hiervon
unter  Beifügung  einer  Personalnachweisung  dem

 

Regierungs=  und  Forsträte  s.  Forstverwaltung
  II  und  Regierungen  III.

Regierungs=  und  Gewerberäte  s.  Gewerbeaufsicht
  und  Regierungen  III.

Registerauszüge  s.  Auszüge  aus  Standesregistern
  und  Personenstandsregister.


Registraturdienst  s.  Bureaudienst.

Registrierballons  s.  Meteorologisches
Institut.

Regulative  s.  Geschäftsordnungen.

Regulierung  von  Flüssen  s.  Flußregulierungen;
  Flüsse  (löffentliche)  IV
und  Strombauten.

Regulierung  von  Wegen  s.  Verlegung
von  öffentlichen  Wegen.

Regulierungsrezesse  s.  Gemeinheitsteilungen.


Rehabilitierung  (Rehabilitation)  ist  die  Be- 



zeichnung  für  die  Wiederverleihung  der  aberkannten
  bürgerlichen  Ehrenrechte  (StGB.  §88§  32—34)
während  der  erkannten  Verlustfrist  oder  auch
die  Aufhebung  der  nach  Ablauf  dieser  Verlustfrist
  dauernd  bleibenden  Folgen  einer  solchen
Aberkennung  (Verlust  von  Titeln,  Orden,  Ehrenzeichen).
  Unter  R.  wird  ferner  verstanden  die
Wiederverleihung  des  durch  Versetzung  in  die
zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  verloren  gegangenen
  Rechts  zum  Tragen  der  Nationalkokarde
  (Landes=  und  Reichskokarde).  Die  R.

Ressortminister  sofort  Anzeige  zu  erstatten  hat  ist  ein  Akt  kgl.  Gnade.  Zuständig  zur  Bearbeitung
(§  3  der  AusfAnw.  vom  12.  Aug.  1906  —  dieser  Angelegenheiten  sind  die  Regierungs-Ml.
  231).  Bei  tadelhafter  Führung  oder  nicht  präsidenten,  in  Berlin  der  Polizeipräsident  (Erl.
genügendem  Fortschreiten  in  ihrer  Ausbildung  vom  18.  Jan.  1853  —  Ml.  12).  Ausgenommen
können  sie  von  den  Disziplinarministern  (dem  sind  die  Fälle,  in  denen  es  sich  um  die  Folgen
Md  J.  und  dem  FM.)  nach  Anhörung  des  Re-  1  einer  kriegsgerichtlichen  Verurteilung  handelt
gierungspräsidenten  ohne  weiteres  Verfahren  und  die  betreffende  Person  noch  dem  Beurlaubaus
  dem  Dienste  entlassen  werden  (Disziplinar-tenstande  angehört;  in  diesen  Fällen  liegt  die
gesetz  vom  21.  Juli  1852  §  84;  Auss  Anw.  vom  Bearbeitung  der  Anträge  der  Militärbehörde  ob
12.  Aug.  1906  —  MhBl.  231  —  §  6).  Wegen  (AOrder  vom  1.  Dez.  1903).  Anträge  auf
der  Annahme  und  Ausbildung  der  R.  sowie  Wiederverleihung  derjenigen,  infolge  Verurteiwegen

  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  s.  Verwaltungsdienst
  (höherer),  Vorbereitung,
  und  wegen  der  Qualifikation  der
R.  für  die  Besetzung  der  Landratsämter  §  74
Kr  O.  f.  d.  ö.  Pr.  vom  13.  Dez.  1872/19.  März
1881  und  die  analogen  Bestimmungen  der
übrigen  KrO.  mit  Ausnahme  von  Posen  (s.#
Landrat  1).  Urlaub  kann  den  R.

bis  zu  I  WMVBl.  253).

lung  verlustig  gegangenen  Denkmünzen  und
Dienstauszeichnungen,  bei  denen  eine  Wiederverleihung
  zunächst  zulässig  ist,  dürfen  nur  nach
mindestens  zehnjähriger  vorwurfsfreier  Dienstzeit
  seit  Verbüßung  der  Freiheitsstrafe  bzw.
Miedererlangung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
gestellt  werden  (AE.  vom  1.  Sept.  1869  —
S.  hierzu  auch  Begnadigung.
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