Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  17.  —

 

(Nr.  4386.)  Gesetz,  betreffend  einige  Abaͤnderungen  des  Gesetzes  uͤber  die  Dienstvergehen
der  Richter  vom  7.  Mai  1851.  (Gesetz-Sammlung  S.  218.)  und
die  Einführung  eines  Ehrenrathes  für  die  Rechtsanwalte  bei  dem  Ober-Tribunal.
  Vom  26.  März  1856.

W##  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

g.  1.

Von  den  im  Hg.  15.  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851.  aufgeführten  Disziplinarstrafen
  wird  die  „zeitweise  Entfernung  von  den  Dienstverrichtungen“
hiermit  aufgehoben.

An  Stelle  dieser  Strafe  tritt  Versetzung  in  ein  anderes  Richteramt  von
gleichem  Range,  jedoch  mit  Verminderung  des  Oiensieinkommens  und  Verlust
des  Anspruchs  auf  Umzugskosten,  oder  mit  eineim  von  beiden  Nachtheilen.  In
den  dazu  geeigneten  Fällen  kann  statt  der  Verminderung  des  Diensteinkommens
eine  Geldbuße  verhängt  werden,  welche  ein  Drittel  des  Jahresgehaltes  nicht

Übersteigt.  »

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Anwendung,  wenn  die  Disziplinaruntersuchung  die  Versetzung  in  ein  anderes
Amt  zur  Folge  gehabt  hat.

Ist  gegen  ein  Mitglied  des  Revisionskollegiums  oder  des  Generalauditoriats
  auf  diese  Strafe  erkannt,  so  kann  dieselbe  in  der  Weise  vollzogen  werden,
  welche  in  dem  ersten  Satze  des  g.  68.  und  des  H.  74.  des  angeführten
Gesetzes  bestimmt  ist.

g.  2.

Bei  dem  Obertribunale  erfolgt  die  Erledigung  der  nach  dem  Gesetze
vom  7.  Mai  1851.  zu  verhandelnden  Sachen  in  einem  aus  den  Praͤsidenten
und  Vizepräsidenten  des  Gerichtshofes,  beziehungsweise  deren  Stellvertretern,

Jahrgang  1856.  (Mr.  430.)  27  den

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  April  1856.